Sehr geehrter Fragesteller,
die §§ 134
und 138 BGB
gehen den Anfechtungstatbeständen der InsO und des AnfG nach. In der rechtlichen Einordnung ist die Veräußerung daher nicht ohne Weiteres als sittenwidrig, § 138 BGB
, oder als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB
, einzuordnen( BGH XI ZR 136/01
). Die Rechtsprechung ordnet eine Veräußerung, bei der Gläubiger benachteiligt werden sollten, nur dann als sittenwidrig ein, wenn bspw. geplant war, Spuren zu beseitigen, so dass für den Verwalter der Rückschluss auf und das Auffinden des veräußerten Gegenstandes erschwert worden ist. War ein solcher Vorsatz bei Ihnen nicht vorhanden, so ist die Einstufung der Veräußerung jedenfalls streitbar.
Die Rechtsmittelfrist der Berufung beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils.
Der Kaufvertrag dürfte erfüllt sein. Eigentum wird durch Übergabe verschafft. Sie haben wohl den Besitz der Nachbarin verschafft, die Schlüssel übergeben. Dass Ihnen die Nachbarin im Nachhinein Mitbesitz eingeräumt oder Ihnen das FZG geliehen hat, ist hier unschädlich.
Eintragungen in Papieren oder auf dem Kaufvertrag sind nicht von Belang. Es kommt für die Frage des Eigentums nur darauf an, dass Sie in der Absicht, Eigentum verschaffen zu wollen die Sache übergeben. Das gilt auch für KFZ.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr geehrter Fragesteller,
im Übrigen dürfte Ihrem Herausgabeverlangen § 814 BGB
entgegenstehen, wenn sie den Kaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen haben, gleichwohl aber in Kenntnis dessen das Eigentum am FZG der Vertragspartnerin übertragen haben. Nach § 814 BGB
ist die Rückforderung von Leistungen, die in Kenntnis der Nichtschuld erbracht worden sind, ausgeschlossen, und nach Ansicht der Rechtsprechung dies grundsätzlich auch dann, wenn mglw. beide Parteien von der Unwirksamkeit des Kausalgeschäftes gewusst haben. Der Gedanke, dass derjenige, der in Kenntnis dessen, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist, trotzdem leistet, nicht schutzwürdig sei, steht hier im Vordergrund.
Von daher wäre die Einlegung eines Rechtsmittels gut zu überlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA