Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich Ihnen folgendermaßen beantworten:
Sie haben recht, die Taten dürften zumindest weit überwiegend strafrechtlich verjährt sein. Die die Verfolgungsverjährung bei der Untreue – diese wird im Höchstmaß mit fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert – beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB fünf Jahre.
Bitte beachten Sie, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren auch für den Fall der Annahme eines besonders schweren Fall der Untreue, beispielsweise der gewerbsmäßigen Untreue, die hier möglicherweise vorliegt, gilt. Dies ergibt sich aus § 78 Abs. 4 StGB. Danach sind Strafverschärfungen bei der Bemessung der Frist zur Verjährung der Strafverfolgung nicht zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Verständnisproblemen zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage ebenso wie zur Übernahme Ihrer Vertretung/Verteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kämpf,
Vielen Dank für die kompetente Antwort.
Ich hätte noch eine Rückfrage zum besseren Verständnis:
Wenn also die Überweisungen wie folgt erfolgt sind:
2015: Febr., März und November
sind diese aufgrund der 5 jährigen Frist verjährt.
2016: April letzte Überweisung
Wäre diese Tat dann auch verjährt, weil die Tar erst im Juni 2021 aufgefallen ist und der Beschuldigte in diesem Monat zu der Tat angehört wurde?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Anfragender,
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:
Meines Erachtens dürfte auch die letzte Tat aus dem April 2016 verjährt sein. Denn zum Zeitpunkt der Aufdeckung im Juni 2021 war die fünfjährige Frist zur Verfolgungsverjährung bereits abgelaufen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht