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Strafmaß bei Untreue oder Betrug wenn man vor 12 Jahren vorbestraft wurde

31. März 2006 21:03 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Sehr geehrte Damen und Herren,

von Jan.-Dez. 2001 habe ich an meinen Arbeitgeber Rechnungen in Höhe von ca. 50.000 EUR unter einem falschen Firmennamen geschrieben, ohne eine Leistung dafür zu erbringen. Die Rechnungen konnte ich selbst zur Zahlung freigeben, da ich stellvertretende Logistikleiterin bin bzw. erfolgte die Freigabe durch meine Vorgesetzte ohne Prüfung.

Bei einer internen Revision ist jetzt aufgefallen, daß mit den Rechnungen etwas nicht stimmt.

Vor 12 Jahren wurde ich vorbestraft, da ich meinem damaligem Arbeitgeber Geld aus der Kasse gestohlen habe. Ich wurde zu einer Geldstrafe und einer Bewährungsstrafe mit einer 2jährigen Bewährungsdauer verurteilt. Damals war ich 19 Jahre alt. Ist diese Strafe inzwischen aus meinem Strafregister gelöscht?

Mit welcher Strafe muß ich rechnen?

Sehr geehrte Fragestellerin,

unter Zugrundelegung Ihrer Schilderung möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten.

In Frage käme hier eine Strafbarkeit nach § 266 StGB (Untreue) wenn Sie selber berechtigt gewesen sind, die Zahlungen zu autorisieren bzw. § 263 StGB (Betrug), wenn eine Autorisierung durch Ihre Vorgesetzte erforderlich gewesen wäre und dies nur aufgrund persönlichen Vertrauens zwischen Ihnen unterblieben ist.

Der Strafrahmen reicht in beiden Fällen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

Eine seriöse Vermutung zur Straferwartung lässt sich ohne Kenntis der Ermittlungsakte kaum abgeben. Aufgrund der Schadenshöhe ist jedoch mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, welche aber wohl zur Bewährung ausgesetzt werden dürfte. Die Obergrenze hierfür läge bei 2 Jahren, darüber ist eine Bewährung nicht mehr zulässig.

Sollte es Ihnen möglich sein, in die Schadenswiedergutmachung einzutreten, so ist Ihnen anzuraten dies alsbald mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen. Vielleicht verzichtet er in diesem Fall auf eine Strafanzeige, so dass es gar nicht erst zu einem Ermittlungsverfahren gegen Sie kommt. Anderenfalls könnte die (begonnene) Wiedergutmachung zumindest strafmildernd berücksichtigt werden.

Sollte ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, sollten Sie sich jedenfalls anwaltlichen Beistands versichern, um eine möglichst milde Bestrafung zu erreichen. Gerne können Sie Sich dazu auch, unabängig von Ihrem Wohnort an meine Kanzlei wenden.

Ihre seinerzeitige Bestrafung kann Ihnen heute nicht mehr vorgehalten werden, da jedenfalls zwischenzeitlich die Tilgungsreife und damit die Unverwertbarkeit eingetreten ist.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick im Rahmen dieser Erstberatung gegeben zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

Soll

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