Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:
Die Verfolgungsverjährung, also derjenige Zeitraum nach dem die Verjährung der Verfolgung von Straftaten eintritt, richtet sich nach den §§ 78 ff. StGB
(Strafgesetzbuch).
Die Verfolgungsverjährung bei der Untreue - strafbar gemäß § 266 StGB
- tritt nach fünf Jahren ein (§ 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB
), denn § 266 StGB
bedroht die Untreue im Höchstfall mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Allerdings beträgt die Verfolgungsverjährung für die Untreue in einem besonders schweren Fall - strafbar gemäß § 266 Absatz 1 und Absatz 2
in Verbindung mit § 263 Absatz 3 StGB
- 10 Jahre (§ 78 Absatz 3 Nr. 3 StGB
), da hierfür eine Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist.
Mangels Aktenkenntnis kann vorliegend nicht abschließend beurteilt werden, wann vorliegend die Verfolgungsverjährung eintritt. Insbesondere fehlen Informationen hinsichtlich der Art und Weise der eventuellen Begehung der Straftat, welche hinsichtlich der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt oder nicht, relevant sind.
Der Beginn der Verjährung richtet sich nach § 78 a StGB
. Danach beginnt die Verjährung mit Beendigung der Tat. Dieser Zeitpunkt liegt bei der Untreue mit dem Eintritt des Gefährdungsschadens.
Ich empfehle Ihnen insbesondere im Hinblick auf den bestehenden Haftbefehl dringend, über einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens Akteneinsicht bei bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu nehmen. Gerne stehe auch ich in der dahingehend zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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