Situation ist wie folgt: Enkel hat die Vosorge- / Generalvollmacht für seine im Pflegeheim lebende Oma. Nach mündlicher Absprache zwischen Enkel und Oma überwies er sich mehrere zehntausend Euro um seinen Hausbau zu finanzieren (vor zwei Jahren). Ein 3. Bekannter weiß nichts von dieser mündlichen Absprache und stellt Strafanzeige wegen Untreue gegen den Enkel. Die Polizei beginnt mit Ermittlungen. Ist für die Einleitung/ Fortführung des Ermittlungsverfahren ein Strafantrag durch die Geschädigte (Oma) zwingend notwendig, da es sich bei der Geschädigten um eine Angehörige handelt oder ist die Polizei von Amts wegen zur Ermittlung verpflichtet? Die Oma ist aktuell nicht vollständig orientiert und unter Einfluss des 3. Bekannten verunsichert und weiß in Gegenwart der Polizei nichts mehr von der mündlichen Absprache.
In der Tat ist in Ihrem Fall gem. § 247 StGB ein Strafantrag der verletzten Person (Oma) erforderlich ´.
§ 247 Haus- und Familiendiebstahl
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Die Untreue wird von der Vorschrift des § 247 StGB ebenfalls mit umfasst ( § 266 Abs. 2 StGB).
Ohne Antrag der Oma wird also die Sache nicht weiterverfolgt.