Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Verfolgungsverjährung beginnt nach § 78a StGB
mit der Beendigung der Tat. Beim Prozessbetrug wird hierbei auf den Eintritt einer schadensgleichen Vermögensgefährdung abgestellt. Diese tritt bereits mit dem Erlass eines vorläufig vollstreckbaren Urteils ein. (Urteil des BGH vom 16.01.1992, Az.: 4 STR 509/91). Da im Revisionsverfahren nur rechtliche Fehler des Urteils geprüft werden und das erstinstanzliche Urteil nicht abgeändert wurde, hat die zweite Instanz keinen Einfluss auf den Beginn der Verfolgungsverjährung.
In Ihrem Fall wäre somit auf das Urteilsdatum abzustellen. Die Verfolgungsverjährung beginnt somit am 22.02.2008.
2.
Der Verjährungszeitraum bestimmt sich nach der Schwere der Tat, gem. § 78 Abs. 3 StGB
. Maßgebend wäre hier der Strafrahmen für einen Betrug nach § 263 StGB
. Bei einem Betrug ist eine Höchstfreiheitsstrafe von 5 Jahren vorgesehen. Die Verjährungsfrist für einen Betrug beträgt daher nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
5 Jahre, da die Tat mit einem Höchstmaß von einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis fünf Jahren bedroht wird.
Die Verfolgungsverjährung des von Ihnen beschriebenen Prozessbetruges tritt somit am 21.02.2013 ein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Völker, Rechtsanwalt
18. November 2013
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11:07
Antwort
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