Hallo,
mir wurde mein privat Darlehen 2008 gekündigt daraus entstand eine Stundungsvereinbarung
Bezahlung der Hauptschuld plus Zinsen und kosten. In befristeter Form dh bis Ende 2009
Diese wurde durch die Bank einseitig 3 mal verlängert (bis Ende 2012) während der ganzen Zeit bezahlte ich meine Hauptschuld bis zur kompletten Tilgung August 2019
Eine Zins und Kostenforderung kam in dieser Zeit nur 1 mal das war im Jahre 2011
Jetzt Fordert mich die Bank auf noch Kosten und Zinsen aus dem gekündigten Darlehensvertrag
Zu bezahlen
1Frage kann man die Stundungsvereinbarung einseitig verlängern
2 sind Zinsen und Kosten nicht nach 3 Jahren verjährt
3 bekomme ich meine Abtretungen zurück
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
1Frage kann man die Stundungsvereinbarung einseitig verlängern
Nein, eine Stundungsvereinbarung bzw. die Verlängerung einer Stundungsvereinbarung erfordert entsprechende Willenserklärungen beider Parteien, sprich Angebot und Annahme.
2 sind Zinsen und Kosten nicht nach 3 Jahren verjährt
Dies ist grundsätzlich richtig, Zinsen und Kosten unterliegen der dreijährigen Regelverjährungsfrist gerechnet ab dem Ablauf des Jahres, in dem diese entstehen. Sofern eine Stundungsvereinbarung besteht, greift jedoch § 205 BGB. Danach gilt folgendes:
"Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist."
3 bekomme ich meine Abtretungen zurück
Leider kann ich Ihrer Anfrage nicht entnehmen, um welche Abtretungen es Ihnen geht. Ggf. können Sie dies im Rahmen der Nachfragefunktion einmal näher erläutern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Rückfrage vom Fragesteller29. Oktober 2019 | 10:05
Heißt das wenn keine Stundungsvereinbarung mehr besteht ( ist doch §205BGB )
gilt die 3 jährige Verjährung für Zinsen
Abgetreten sind Haus (Grundbuch ) sowie Mieteinnahmen und Verkaufsvollmacht
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt29. Oktober 2019 | 10:13
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sofern keine Stundungsvereinbarung besteht und auch kein sonstiger Grund für eine Hemmung der Verjährung bzw. einen Neubeginn der Frist, gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
Eine "Abtretung des Hauses" bzw. "der Vollmacht" ist der Rechtsordnung fremd. Wenn Sie Mietforderungen zuvor abgetreten haben, so erhalten Sie diese nicht automatisch zurück. Vielmehr müsste der jetzige Forderungsinhaber diese erneut an Sie abtreten.