Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
gemäß der von Ihnen zitierten Kündigungsklausel in Ihrem Darlehensvertrag kann die Darlehensgeberin das Darlehen fristlos kündigen und den Darlehensrest nebst aufgelaufenen Zinsen sofort fällig stellen, wenn Sie mit Ihrer Zahlung um mehr als einen Monat in Verzug kommen.
Das bedeutet, dass die Darlehensgeberin erst dann das Recht zur fristlosen Kündigung hat, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate mehr als einen Monat im Rückstand sind. Wenn Sie also beispielsweise Ihre Rate, die am 01.12. fällig ist, erst am 02.01. des Folgejahres zahlen, wäre dies ein Zahlungsverzug von mehr als einem Monat und die Darlehensgeberin könnte das Darlehen fristlos kündigen.
Neben dem vertraglich vereinbarten Kündigungsrecht gibt es aber auch gesetzliche Kündigungsgründe für eine fristlose Kündigung, z.B. bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers § 490 BGB oder bei einem anderen wichtigen Grund, § 314 BGB. Ein solcher wichtiger Grund können auch wiederkehrende verspätete Zahlungen sein, insbesondere wenn sie bereits angemahnt wurden.
Ich empfehle Ihnen daher, sich bei Zahlungsschwierigkeiten so früh wie möglich mit der Darlehensgeberin in Verbindung zu setzen, um mögliche Lösungen zu besprechen. Es könnte zum Beispiel möglich sein, die Zahlungsbedingungen vorübergehend zu ändern oder eine Stundung zu vereinbaren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking