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Kann ein Darlehensvertrag wegen nicht pünktliche Zahlung gekündigt werden

5. Dezember 2023 06:17 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zwischen mir und ein Unternehmen einen vereinfachten einseitigen Darlehensvertrag. Im Grunde besteht aus aus 5 kleinen Teilen:
1.Darlehenssumme und Zweck
2. Tilgung
3. Zinssatz
4. Salvatorische Klausel
5. Kündigung

Im Kündigung steht folgendes:
Kommt der Darlehensnehmer mit seiner Zahlung um
mehr als einen Monat in Verzug, kann die Darlehensge-
berin das Darlehen fristlos kündigen und den Darle-
hensrest nebst aufgelaufenen Zinsen sofort fällig stellen.

Und bei Tilgung:
Die Rückzahlung erfolgt durch jährliche Zahlung von 1700€ zum 01.12. mit einer Schlussrate von 1783,40€
zum 01.12.2028.

Kann mir der Vertrag gekündigt werden weil ich nicht in der Lage bin pünktlich zu zahlen oder tatsächlich erst bei einem Verzug von mehr als einem Monat?

Mit freundlichen Grüßen,

5. Dezember 2023 | 07:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

gemäß der von Ihnen zitierten Kündigungsklausel in Ihrem Darlehensvertrag kann die Darlehensgeberin das Darlehen fristlos kündigen und den Darlehensrest nebst aufgelaufenen Zinsen sofort fällig stellen, wenn Sie mit Ihrer Zahlung um mehr als einen Monat in Verzug kommen.
Das bedeutet, dass die Darlehensgeberin erst dann das Recht zur fristlosen Kündigung hat, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate mehr als einen Monat im Rückstand sind. Wenn Sie also beispielsweise Ihre Rate, die am 01.12. fällig ist, erst am 02.01. des Folgejahres zahlen, wäre dies ein Zahlungsverzug von mehr als einem Monat und die Darlehensgeberin könnte das Darlehen fristlos kündigen.

Neben dem vertraglich vereinbarten Kündigungsrecht gibt es aber auch gesetzliche Kündigungsgründe für eine fristlose Kündigung, z.B. bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers § 490 BGB oder bei einem anderen wichtigen Grund, § 314 BGB. Ein solcher wichtiger Grund können auch wiederkehrende verspätete Zahlungen sein, insbesondere wenn sie bereits angemahnt wurden.

Ich empfehle Ihnen daher, sich bei Zahlungsschwierigkeiten so früh wie möglich mit der Darlehensgeberin in Verbindung zu setzen, um mögliche Lösungen zu besprechen. Es könnte zum Beispiel möglich sein, die Zahlungsbedingungen vorübergehend zu ändern oder eine Stundung zu vereinbaren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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