Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bei der einfachen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO
beläuft sich die Verjährungsfrist gem. § 78 Abs.3 Nr.4
Strafgesetzbuch (StGB) auf 5 Jahre. Bei besonders schweren Fällen gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO
beträgt die Verjährungsfrist demgegenüber 10 Jahre. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt regelmäßig insbesondere dann vor, wenn der Hinterziehungs-/Verkürzungsbetrag 50.000 € gem. übersteigt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshof vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15
). Die Steuerhinterziehung kann danach strafrechtlich verfolgt und geahndet werden, solange die Tat nicht verjährt ist.
Daneben spricht man im Steuerrecht von der sog. Festsetzungsverjährung. Die Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO
). Ist die Festsetzungsverjährung eingetreten, darf die Steuerfestsetzung nicht mehr aufgehoben oder geändert werden.Die Festsetzungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO
). Abweichend davon beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 1 AO
später beginnt.
Auf Ihren Fall bezogen ist also sowohl für die Frage der Verfolgungs- als auch der Feststetzungsverjährung entscheidend, ob der Hinterziehungsbetrag aus den nicht versteuerten Aktiengewinnen einen Betrag in Höhe von 50.000 € übersteigt oder nicht. Da Sie hierzu keine Angaben gemacht haben, bitte ich um Verständnis, dass ich hierzu auch keine Einschätzung abzugeben vermag.
Abschließend möchte ich vorsorglich auf die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 AO
hinweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten Sie eine weitergehende (Selbstanzeige-)Beratung wünschen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Kanzlei ist vorwiegend im Steuerrecht tätig.
Mit freundlichen Grüßen
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