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Verjährung Rechnungsforderung?

| 11. Februar 2025 14:59 |
Preis: 35,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 25.01.25 hatte ich einen gerichtlichen Mahnbescheid im Briefkasten.
Der Mahnbescheid wurde am 26.11. 24 beantragt, am 27.11. erstellt. (Es handelt sich um eine Rechnung aus Dienstleistung vom Juli 21). Es ist ein Vermerk angegeben : Anschriftenänderung aufgrund Neuzustellung vom 21.01.2025.
Nach einem Telefonat mit dem zuständigen Gericht stellte sich folgendes heraus: Der Mahnbescheid wurde an eine Adresse geschickt die es seit 2018 nicht mehr gibt. Der Bescheid ging natürlich zurück und wurde erneut am 21.01.2025 an mich verschickt. Beide Adressen wurden dem Gericht vom Antragsteller mitgeteilt. Ich habe Widerspruch eingelegt.
Jetzt möchte ich einen Brief an den Antragsteller schreiben mit der Begründung auf Verjährung. Ich erhielt jene Rechnung nämlich nicht. Meine Vermutung ist, dass der Antragsteller die Rechnung an jene Adresse geschickt hat die es seit 2018 nicht mehr gibt, diese ging natürlich zurück, der Fall wurde zu den Akten gelegt. Jetzt wo die Verjährung anstehen könnte wurde der Mahnbescheid erstellt. Ist das erfolgversprechend ? Ich möchte jedenfalls einen Beweis haben, dass jene Rechnung an mich geschickt wurde und ich sie vielleicht vergessen habe, (ich bezahle alle meine Rechnungen)
Ich hatte 2018 eine Büroadresse, in einer Angelegenheit wurde mir vom Antragsteller geholfen, daher ist diese Adresse bekannt. 2020 wurde ich geschieden und nahm meinen Geburtsnamen wieder an. Dies habe ich aber mitgeteilt mit dem Schreiben von der Gemeinde.

Vielen Dank für Ihre Auskunft

Ich bin Bürgergeldempfänger und kann mir daher nur eine kleine Auskunft leisten.

11. Februar 2025 | 16:33

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall könnte die Einrede der Verjährung tatsächlich erfolgversprechend sein. Nach deutschem Recht verjähren Forderungen aus Dienstleistungen in der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195 BGB). Da die Dienstleistung im Juli 2021 erbracht wurde, begann die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2021 und endete am 31. Dezember 2024.



Der Mahnbescheid wurde zwar rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist beantragt, jedoch an eine falsche Adresse gesendet. Der Zugang des Mahnbescheids ist entscheidend, um die Verjährung zu hemmen. Da der Mahnbescheid zunächst an eine nicht mehr existierende Adresse gesendet wurde und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist an Ihre aktuelle Adresse zugestellt wurde, könnte die Verjährung nicht wirksam gehemmt worden sein.



Sie sollten in Ihrem Schreiben an den Antragsteller die Einrede der Verjährung erheben und darauf hinweisen, dass der Mahnbescheid nicht rechtzeitig zugestellt wurde. Fordern Sie den Antragsteller auf, den Zugang der ursprünglichen Rechnung an Ihre korrekte Adresse nachzuweisen. Da Sie die Adressänderung und Namensänderung mitgeteilt haben, liegt die Beweislast beim Antragsteller, dass die Rechnung korrekt zugestellt wurde.



Es ist wichtig, dass Sie alle relevanten Unterlagen, wie die Mitteilung der Adress- und Namensänderung, bereithalten, um Ihre Position zu untermauern. Da Sie Bürgergeldempfänger sind, könnten Sie auch in Erwägung ziehen, Prozesskostenhilfe zu beantragen, falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 12. Februar 2025 | 12:24

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Vielen Dank an Dr. Ahmadi, Sie haben mir Hoffnung gegeben dass hier das Recht auf meiner Seite sein kann. Vielen Dank auch dass ich die Antwort wirklich verstehen konnte und sie nicht nur aus Paragraphen und gesetzlichen Kürzeln bestand :)
Ich wünsche Ihnen alles Gute, viel Erfolg weiterhin und werde mir Ihre Kontaktdaten auf alle Fälle behalten.
Vielen Dank auch dafür dass es diese Plattform gibt und es möglich ist schnell eine mögliche Auskunft / Hilfestellung zu erhalten. !

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. Februar 2025
5/5,0

Vielen Dank an Dr. Ahmadi, Sie haben mir Hoffnung gegeben dass hier das Recht auf meiner Seite sein kann. Vielen Dank auch dass ich die Antwort wirklich verstehen konnte und sie nicht nur aus Paragraphen und gesetzlichen Kürzeln bestand :)
Ich wünsche Ihnen alles Gute, viel Erfolg weiterhin und werde mir Ihre Kontaktdaten auf alle Fälle behalten.
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