Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall könnte die Einrede der Verjährung tatsächlich erfolgversprechend sein. Nach deutschem Recht verjähren Forderungen aus Dienstleistungen in der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195 BGB). Da die Dienstleistung im Juli 2021 erbracht wurde, begann die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2021 und endete am 31. Dezember 2024.
Der Mahnbescheid wurde zwar rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist beantragt, jedoch an eine falsche Adresse gesendet. Der Zugang des Mahnbescheids ist entscheidend, um die Verjährung zu hemmen. Da der Mahnbescheid zunächst an eine nicht mehr existierende Adresse gesendet wurde und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist an Ihre aktuelle Adresse zugestellt wurde, könnte die Verjährung nicht wirksam gehemmt worden sein.
Sie sollten in Ihrem Schreiben an den Antragsteller die Einrede der Verjährung erheben und darauf hinweisen, dass der Mahnbescheid nicht rechtzeitig zugestellt wurde. Fordern Sie den Antragsteller auf, den Zugang der ursprünglichen Rechnung an Ihre korrekte Adresse nachzuweisen. Da Sie die Adressänderung und Namensänderung mitgeteilt haben, liegt die Beweislast beim Antragsteller, dass die Rechnung korrekt zugestellt wurde.
Es ist wichtig, dass Sie alle relevanten Unterlagen, wie die Mitteilung der Adress- und Namensänderung, bereithalten, um Ihre Position zu untermauern. Da Sie Bürgergeldempfänger sind, könnten Sie auch in Erwägung ziehen, Prozesskostenhilfe zu beantragen, falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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