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Verjährung Kanalanschlussbeitrag

| 28. Oktober 2010 15:50 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Frühjahr 2004 wurde mir dieser Beitragbescheid zugesendet.Dem Bescheid wurde nicht widersprochen.
Lediglich in einem persönlichen Gespräch wurde von mir bemängelt das die in dem Anhörungsbogen von mir geänderten Daten nicht berücksichtigt wurden.
Habe dann bis heute nichts gehört. Jetzt bekomme ich eine Mahnung mit Verzugzinsen12% und Androhung der Zwangsvollstreckung.
War damals der Ansicht wenn die Ihr Geld wollen sollen diese es einklagen da ich die Berechnung aufgrund von falscher Flächenberechnung für nicht korrekt hielt.Dachte die haben kalte Füße bekommen da ja dann alle Bescheide geändert werden müßten.
Diese Forderung steht nun im 6. Jahr verjährt?

Sehr geehrter Fragesteller,

Es trifft leider nicht zu, dass Sie die Gemeinde auf Zahlung hätte verklagen müssen. Die Gemeinde durfte vielmehr in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Befugnisse eine Zahlungspflicht per Verwaltungsakt festsetzen.

Gegen diesen Verwaltungsakt hätten umgekehrt Sie sich als betroffener Bürger zur Wehr setzen müssen (mit Widerspruch bzw. Klage zum Verwaltungsrecht). Da Sie dies offenbar nicht getan haben, ist der Zahlungsbescheid nunmehr rechtskräftig. Etwaige Einwendungen sind Ihnen somit leider genommen. Das heißt, selbst für den Fall, dass der Bescheid rechtswidrig sein sollte, könnten Sie sich darauf inzwischen nicht mehr berufen.

Die Rechtslage bei der Verjährung sieht nun folgendermaßen aus: Es geht um die sog. Zahlungsverjährung, also den Zeitraum, in dem auf einen in der Vergangenheit erlassenen Verwaltungsakt noch gezahlt werden muss. Es gilt insoweit eine fünfjährige Verjährungsfrist, die mit dem Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die Festsetzung des Abgabenanspruchs wirksam wurde.

Wurde also der Beitragsbescheid 2004 rechtskräftig, dann lief zum Ende des Jahres 2009 die Verjährungsfrist ab. Sie bräuchten grundsätzlich also nicht mehr zu zahlen.

Allerdings kann es sein, dass ein Tatbestand der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist gegeben ist. Eine Unterbrechung wird - anders als im Privatrecht - schon dadurch bewirkt, dass der Anspruch Ihnen gegenüber schriftlich geltend gemacht wurde. Dann beginnt jeweils eine neue fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen (§ 12 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit §§ 231 Abs. 1 , 4 Abgabenordnung). Sofern Sie also in den Jahren 2005 oder später bereits Zahlungsaufforderungen der Gemeinde erhalten haben, würde die Verjährungsfrist noch laufen.

Sie müssten also bitte Ihre Korrespondenz der letzten Jahre durchsehen. Falls bereits Zahlungen angemahnt wurden, sieht es leider nicht so gut aus.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 28. Oktober 2010 | 17:09

keine weitere Mahnungen erhalten. Muß ich jetzt die Einrede der Verjährung anzeigen oder einfach nicht reagieren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Oktober 2010 | 17:28

Zu Ihrer Nachfrage:

Ich würde empfehlen, dass Sie ein Schreiben aufsetzen, in dem Sie sich ausdrücklich auf den Tatbestand der Verjährung berufen.

Da auch Vollstreckungsmaßnahmen angedroht wurden, sollten Sie ebenfalls ankündigen, dass Sie dagegen ggfs. Rechtsmittel einlegen werden. Wenn dieser Fall eintritt, empfehle ich dringend, dass Sie einen Anwalt vor Ort mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Oktober 2010 | 17:48

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

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Hoffe es ist richtig,bin verunsichert weil mir von anderer rechtskundiger Stelle gesagt wurde: ist wie ein Titel somit Verjährung in 30 Jahren.

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