Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Schmerzensgeldansprüche und alle weiteren von Ihnen angesprochenen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall aus dem Oktober 2015 verjähren grundsätzlich morgen, am 31.12.2018.
Eine E-Mail, Brief etc. hemmt die Verjährung nicht. Hier wären gerichtliche Schritte wie eine Klage oder ein Mahnbescheid einzureichen.
Ggf. wird man hier mit einer Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen des Anwalts im Sommer 2016 argumentieren können. Diese Zeit könnte aus § 209 BGB
bei der Berechnung der Verjährung nicht beachtet werden.
Sie müssten aber nachweisen, dass es zu Verhandlungen zwischen den Parteien i.S.d. § 203 BGB
gekommen ist. Gelingt dieser Nachweis mittels Schriftverkehr zwischen den Parteien, so könnte die Verjährungsfrist ein paar Monate in das Jahr 2019 verlegt werden.
Dies ist aber sehr unsicher, Sie erreichen den Anwalt nicht mehr. Besser wäre daher der Mahnbescheid oder die Klage bis morgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen