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Verjährung Herstellungsbeitrag Wasser

10. Oktober 2014 21:44 |
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Verwaltungsrecht


Guten Tag,

für den Umbau eines Dachgeschosses haben wir gerade einen Bauantrag gestellt. Jetzt haben wir einen Brief vom Wasserversorger bekommen, dass für den Dachgeschossausbau eine Nachberechnung des Herstellungsbeitrags für Wasser und Abwasser festgesetzt wird.
Auf dem Beitragsberechnungsblatt steht "Bezugsfertigkeit ca.1994".
Der Streitwert ist ca. 500€

1991 wurde das Haus in Bayern gekauft und im selben Jahr wurde ein Bauantrag für die Dachgaube, d.h. zum Dachgeschossausbau genehmigt.
Im Jahr 1992 war der Dachgaubenbau fertig und wir sind eingezogen.
Auch schon davor ist das Dachgeschoss vom Vorbesitzer mit Dachflächenfenstern, Wasseranschluss und Zentralheizung ausgebaut und bewohnt gewesen.

In der Wasserabgabensatzung des regionalen Wasserversorgers mit Stand vom 1.1.2014 steht: § 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

1. § 2 Satz 1 sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen
werden kann.

2. § 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage
angeschlossen ist.

3. § 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluß der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die
Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks
vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß der Maßnahme.


Jetzt gib es das Gesetz zur Änderung des Bayrischen Kommunalabgabengesetzes
Vom 11. März 2014.

Darin heißt es, dass die „Verjährungshöchstfrist" (= Ausschlussfrist) ab Vorteilslage eintritt:

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG
§ 169 AO gilt mit der Maßgabe, dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre"


Die neue Vorteilslage ist meiner Meinung durch die tatsächliche Veränderung (Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG) im Jahr 1992 durch den Dachgaubenbau erfolgt.

Meine Fragen:

Welche Argumentation ist bei einem Einspruch zielführend?
-> Das Dachgeschoss war bereits beim Kauf 1991 ausgebaut. (Was wir noch schwer beweisen können)
-> Der Dachgaubenbau ist 1991 genehmigt worden und das ist bereits mehr als 20 Jahre her.

Kann der Wasserversorger sich darauf berufen, dass gegen eine Mitwirkungspflicht verstoßen wurde und die Frist dadurch 25Jahre beträgt? Genügt der Bauantrag zum Dachgeschossausbau 1991 als Mitwirkung?

Wie formuliert man am Besten einen Einspruch und braucht man unbedingt einen Anwalt dafür?

Hat der Wasserversorger auf dem Beitragsberechnungsblatt "Bezugsfertigkeit ca.1994" aus dem Grund angegeben, weil dann noch keine 20Jahre vorbei wären? Reicht eine Handwerkerechnung aus, um den Bezugsfertigkeitszeitpunkt auf das Jahr 1992 zu datieren?

Ist der folgende Satz aus der regionalen Wasserabgabensatzung im Hinblich auf das neue Bayrische KAG vom 11. März 2014 wirksam?
"Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung."

Vielen Dank für die Antworten

Einsatz editiert am 15.10.2014 09:12:32

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