Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Gibt es eine Verjährung, bestehen Chancen auf Erfolg?"
Die Verjährung beträgt in sozialrechtlichen Beitragsangelegenheiten grundsätzlich 4 Jahre, § 25
I Satz 1 SGB IV.
Allein mit der Argumentation Verjährung und Verletzung der Informationspflicht werden Sie daher nicht erfolgreich sein.
Erfolgversprechender ist da schon der Verweis auf das Urteil des das Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (Az.: 1 BvR 1660/08
), wenn bei Ihnen die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu sollten Sie Ihren Versicherungsvertrag überprüfen bzw. überprüfen lassen (am besten durch eine auf Sozialrecht spezialisierte Kanzlei vor Ort).
In der Sache selbst stützt sich die Krankenkasse auf § 229 SGB V
wonach Kapitalauszahlungen aus einer betrieblichen Lebensversicherung in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung als Versorgungsbezug voll beitragspflichtig sind.
Eine Einmalzahlung wird dabei auf 120 Monate umgelegt.
Da bei Ihnen eine Zahlung von 85,47 € erechnet wurde, können Sie u.a. noch dahingehend argumentieren, dass die Versorgungsgrenze von 134,75 € monatlich unterschritten ist, sodass grundsätzlich keine Beitragspflicht entsteht.
Daneben stellt sich natürlich auch noch die Frage, ob angesichts der Nichtreaktion der KK wenigstens ein Vertrauensschutz zu Ihren Gunsten bezüglich der Beiträge bis zur Bescheiderstellung enstanden ist.
Beachten Sie, dass der Widerspruch fristgebunden ist ( 1 Monat ab Zustellung des Bescheids).
Sollten Sie den Widerspruch bereits erhoben haben, wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehe, können Sie Ihre Begründung natürlich auch noch nachträglich ergänzen und erweitern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Antwort
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