Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist zwar wenig nachvollziehbar, wenn Sie ausführen, dass Sie Ihr Vertrauen zum 10jährigen Sohn (!) verloren und daher Abstand genommen hätten. Auch ein "Durchdrigen zur Kontaktaufnahme" erscheint dann doch etwas überzogen, da man doch eigentlich froh sein müsste, Kontakt zu seinen Kindern haben zu können.
Nichts desto trotz ändert das nichts an der für Sie positiven rechtlichen Ausgangslage:
Das gemeinsame Sorgerecht besteht und ein Entzug kommt nur dann in Betracht, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
Gleiches gilt für das Besuchsrecht.
Da eine Kindeswohlgefährdung nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht vorliegt, haben Sie auch das Recht (und die Pflicht) auf den Kindesumgang, werden also Ihr Besuchsrecht notfalls gerichtlich durchsetzen können.
Auch die Aussage der Mutter, Sie müssten "Ihre Shculd eingestehen", ändert daran nichts, da dieses gar keine Voraussetzung für die Umgangsgewährung sein kann, unabhängig davon, dass so eine Forderung auch keine rechtliche Grundlage hat.
Hier sollten vielleicht alle Beteiligten doch versuchen, persönliche Abneigungen zugunsten des Kindes komplett zurückzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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