Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verheiratet aber getrennt lebend, Kinder und Finanzausgleich

22. Januar 2010 10:47 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und ein höheres Einkommen hat?

Ja, als wirtschaftlich schwächerer Ehegatte haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt von Ihrer Ehefrau, die ein doppeltes Einkommen im Vergleich zu Ihnen hat. Dieser Anspruch besteht bis zur Versöhnung oder Scheidung. Für die genaue Höhe und Geltendmachung des Trennungsunterhalts sollten Sie anwaltlichen Rat einholen. Die gemeinsamen Ersparnisse werden im Falle einer Scheidung im Zugewinnverfahren ausgeglichen, sofern kein abweichender Ehevertrag besteht.

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Frau beabsichtigt demnächst aus unserer gemeinsamen Whg. auszuziehen.Wir haben 2 gemeinsame Kinder und 1Kind aus der ersten Ehe meiner Frau(von mir nicht adoptiert). Bisher haben wir alle Einnahmen in einen Topf gelegt und daraus alle Ausgaben beglichen. Jetzt argumentiert meine Frau: Sie verdiene das doppelte wie ich(stimmt) und könne sich daher eine teure eigene Whg. leisten.Kämme es dazu, wäre ich mit meinem Einkommen auf Wohngeld bzw. Hartz V angewiesen. Gilt das Solidaritätsprinzip in der Ehe jetzt nicht mehr? Die Kinder sollen von uns beiden gleichberechtigt betreut werden.Was passiert mit den gemeinsammen Ersparnissen? Im voraus besten Dank für ihre Auskunft PS: An Scheidung ist noch nicht gedacht

22. Januar 2010 | 11:22

Antwort

von


(105)
Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: https://www.familienrecht-streit.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.

Gem. § 1360 BGB sind die Ehegatten verpflichtet mit ihrer Arbeitskraft und ihrem Vermögen für einen angemessenen Unterhalt der Familie zu sorgen. Die individuelle Ausgestaltung ist den Ehegatten überlassen. Zum Beispiel reicht es bei einem nichtarbeitenden Ehegatten aus, wenn er die Haushaltsführung übernimmt.

Wenn sich die Ehegatten trennen, aber noch keine Scheidung ausgesprochen wurde, ändert sich diese Unterhaltsverpflichtung für den Familienunterhalt. Dann kann gem. § 1361 BGB der wirtschaftlich schwächere Ehegatte von dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten Trennungsunterhalt verlangen, der erst endet wenn sich die Ehegatten dauerhaft versöhnt haben oder die Ehe geschieden wird. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt sichert dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu, dass er für eine gewisse Zeit vor nachteiligen Veränderungen geschützt wird. Da Ihre Ehefrau das doppelte Einkommen von Ihnen hat, sehe ich für Sie eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie in der Zeit der Trennung von Ihr Trennungsunterhalt beanspruchen können. Ihre Ehefrau kann daher in einen neue Wohnung ziehen, nur ist Sie Ihnen gelichzeitig zum Trennungsunterhalt verpflichtet. In diesem Fall rate ich Ihnen anwaltlichen Rat zur genauen Höhe und Geltendmachung einzuholen, da es auf die konkreten Einkünfte ankommt.

Ihre gemeinsamen Ersparnisse werden in einem Scheidungsverfahren im Zugewinnverfahren, falls Sie keinen Ehevertrag haben, der einen anderen Güterstand vorsieht, ausgeglichen. Das heißt derjenige Ehegatte, der einen geringeren Vermögenszuwachs in der Ehe erreicht hat, bekommt einen Teil des höheren Vermögenszuwachses des anderen Ehegatten ausgeglichen.

Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

C.Richter
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Carolin Richter

ANTWORT VON

(105)

Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: https://www.familienrecht-streit.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Steuerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER