Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Gem. § 1360 BGB
sind die Ehegatten verpflichtet mit ihrer Arbeitskraft und ihrem Vermögen für einen angemessenen Unterhalt der Familie zu sorgen. Die individuelle Ausgestaltung ist den Ehegatten überlassen. Zum Beispiel reicht es bei einem nichtarbeitenden Ehegatten aus, wenn er die Haushaltsführung übernimmt.
Wenn sich die Ehegatten trennen, aber noch keine Scheidung ausgesprochen wurde, ändert sich diese Unterhaltsverpflichtung für den Familienunterhalt. Dann kann gem. § 1361 BGB
der wirtschaftlich schwächere Ehegatte von dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten Trennungsunterhalt verlangen, der erst endet wenn sich die Ehegatten dauerhaft versöhnt haben oder die Ehe geschieden wird. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt sichert dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu, dass er für eine gewisse Zeit vor nachteiligen Veränderungen geschützt wird. Da Ihre Ehefrau das doppelte Einkommen von Ihnen hat, sehe ich für Sie eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie in der Zeit der Trennung von Ihr Trennungsunterhalt beanspruchen können. Ihre Ehefrau kann daher in einen neue Wohnung ziehen, nur ist Sie Ihnen gelichzeitig zum Trennungsunterhalt verpflichtet. In diesem Fall rate ich Ihnen anwaltlichen Rat zur genauen Höhe und Geltendmachung einzuholen, da es auf die konkreten Einkünfte ankommt.
Ihre gemeinsamen Ersparnisse werden in einem Scheidungsverfahren im Zugewinnverfahren, falls Sie keinen Ehevertrag haben, der einen anderen Güterstand vorsieht, ausgeglichen. Das heißt derjenige Ehegatte, der einen geringeren Vermögenszuwachs in der Ehe erreicht hat, bekommt einen Teil des höheren Vermögenszuwachses des anderen Ehegatten ausgeglichen.
Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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