Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Der frühere Anwalt müsste unter Beachtung der §§ 215
, 274 ZPO
geladen worden sein. Einer persönlichen Ladung des Mandanten bedarf es daneben nicht (vgl. § 79 ZPO
). Einer weiteren bzw. erneuten Ladung bedarf es nicht deshalb, weil der Anwalt das Mandat nach der Ladung das Mandat niedergelegt hat
Denn das mit dieser Mitteilung angezeigte Erlöschen der Prozessvollmacht ist gemäß § 87 Abs. 1 ZPO
dem Gericht gegenüber erst nach der bereits ordnungsgemäß zugestellten Terminsladung wirksam geworden. Eine erneute Terminsladung – nunmehr den Mandanten – ist unter diesen Umständen nicht erforderlich. Das Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, einen Beteiligten erneut zu laden, wenn bereits eine wegen § 87 Abs. 1 ZPO
ordnungsgemäße Ladung über einen früheren Bevollmächtigten erfolgt ist. Denn die Beendigung der Prozessvollmacht hat weder zur Konsequenz, dass die Terminsladung an den früheren Bevollmächtigten eines Beteiligten ihre Wirkung für und gegen diesen verliert, noch zur Folge, dass das Gericht allein ihretwegen gehalten ist, einen ordnungsgemäß anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu vertagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1982, 9 C 894.80
, NJW 1983, 2155
, juris Rn. 10; vgl. ferner BSG, Beschl. v. 12.3.1975, 12 RJ 330/74
, NJW 1975, 1384
, juris Rn. 5; Urt. v. 12.3.1958, 11/9 RV 976/56
, BSGE 7, 58
, juris Rn. 6; BFH, Beschl. v. 15.4.2003, X B 20/03
, BFH/NV 2003, 1085
, juris Rn. 9).
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
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