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Verhandlungstermin ohne 'direkte' Ladung - welche Folgen bei Nichterscheinen?

24. Januar 2021 21:39 |
Preis: 25,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Einer weiteren bzw. erneuten Ladung bedarf es nicht deshalb, weil der Anwalt das Mandat nach der Ladung das Mandat niedergelegt hat

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem gerichtlichen Zivilverfahren hatten wir bisher einen Anwalt. Nach Abschluss des schriftlichen Vorverfahrens hat das Gericht einen Verhandlungstermin bestimmt, zu welchen nur die beiden Anwälte geladen wurden. Die Parteien wurden vom Gericht nicht geladen.

Kurz vor dem Verhandlungstermin schreibt ein Anwalt das Gericht an, dass er das Mandat niederlegt. Der Mandant des niederlegenden Anwalts wußte von dem Verhandlungstermin nichts.

Das Gericht möchte den Verhandlungstermin nicht verlegen. Der Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermines wurde abgelehnt. Trotz Corona und Kontaktverbote.

Aus welchen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass man zu einem Verhandlungstermin erscheinen muß, obwohl man selbst nicht geladen wurde, sondern nur der (ehemalige) Anwalt?

24. Januar 2021 | 22:12

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.

Der frühere Anwalt müsste unter Beachtung der §§ 215 , 274 ZPO geladen worden sein. Einer persönlichen Ladung des Mandanten bedarf es daneben nicht (vgl. § 79 ZPO ). Einer weiteren bzw. erneuten Ladung bedarf es nicht deshalb, weil der Anwalt das Mandat nach der Ladung das Mandat niedergelegt hat

Denn das mit dieser Mitteilung angezeigte Erlöschen der Prozessvollmacht ist gemäß § 87 Abs. 1 ZPO dem Gericht gegenüber erst nach der bereits ordnungsgemäß zugestellten Terminsladung wirksam geworden. Eine erneute Terminsladung – nunmehr den Mandanten – ist unter diesen Umständen nicht erforderlich. Das Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, einen Beteiligten erneut zu laden, wenn bereits eine wegen § 87 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäße Ladung über einen früheren Bevollmächtigten erfolgt ist. Denn die Beendigung der Prozessvollmacht hat weder zur Konsequenz, dass die Terminsladung an den früheren Bevollmächtigten eines Beteiligten ihre Wirkung für und gegen diesen verliert, noch zur Folge, dass das Gericht allein ihretwegen gehalten ist, einen ordnungsgemäß anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu vertagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1982, 9 C 894.80 , NJW 1983, 2155 , juris Rn. 10; vgl. ferner BSG, Beschl. v. 12.3.1975, 12 RJ 330/74 , NJW 1975, 1384 , juris Rn. 5; Urt. v. 12.3.1958, 11/9 RV 976/56 , BSGE 7, 58 , juris Rn. 6; BFH, Beschl. v. 15.4.2003, X B 20/03 , BFH/NV 2003, 1085 , juris Rn. 9).


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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen



Jan Bergmann
Rechtsanwalt


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