Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich darf Ihnen durch den Wegfall Ihres Anwalts wie hier infolge des wohl erfolgten Entzugs der Anwaltszulassung kein Nachteil entstehen. Hierfür gibt es auch im anwaltlichen Berufsrecht entsprechende Sicherungsinstrumente. Insbesondere ist die zuständige Anwaltskammer in solchen Fällen wie dem von Ihnen geschilderten zunächst einmal gehalten, für den Rechtsanwalt, dessen Zulassung entzogen wurde, einen anderen Kollegen als Vertreter bzw. Abwickler zu bestellen, welcher die laufenden Mandate wie in Ihrem Fall fortführt. Sie sollten sich daher zunächst bei der Anwaltskammer danach erkundigen, ob bereits und wenn ja welcher neue Anwalt als Abwickler eingesetzt wurde. Dieser muss und wird dann Ihr Mandat zu Ende führen, in diesem Fall benötigen Sie also keinen neuen Anwalt, weil Sie ja bereits automatisch weiterhin einen haben.
Sollte sich dabei jedoch eventuell ergeben, dass noch kein Vertreter bzw. Abwickler vorhanden ist, können Sie ggf. auch einfach noch einen neuen Anwalt mit Ihrer weiteren Vertretung beauftragen, dies dann wiederum über eine erneute Beiordnung über PKH. Nach der Rechtsprechung (z.B. OLG Frankfurt vom 03.08.2000, Az: 1 WF 143/00
) kann die Beiordnung eines anderen Anwalts im Rahmen der PKH dann verlangt werden, wenn dadurch entweder der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen oder wenn eine Partei, die die Kosten selber tragen müsste, vernünftigerweise einen anderen Anwalt beauftragen würde. Zumindest der vorgenannte zweite Fall dürfte hier nach Ihrer Schilderung vorliegen, da bei einem Berufsverbot bzw. Verlust der Zulassung vernünftigerweise damit zu rechnen ist, dass Sie einen neuen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen können, welcher dann das noch laufende Mandat ebenso auf PKH-Basis weiterführt.
Gegegenfalls liegt hier aber auch schon der erstgenannte Fall vor, dass der Staatskasse bei einer erneuten Beiordnung eines anderen Anwalts keine Mehrkosten entstehen. Hierzu müssten Sie zunächst einmal in Erfahrung bringen, ob Ihr bisheriger, also ehemaliger Anwalt die bewilligte PKH bereits bei der Staatskasse abgerechnet hat. Hierfür können Sie im Grunde einfach bei der Geschäftsstelle des Gerichts, welches die PKH bewilligt hat, telefonisch in Erfahrung bringen, ob PKH dort bereits abgerechnet wurde. Ist dies nicht der Fall, können Sie ohne Weiteres einen neuen Anwalt mit der Fortführung beauftragen, welcher wiederum für Sie PKH beantragen kann. Gleichzeitig können sie natürlich aber auch zusätzlich bei der Geschäftstelle noch nachfragen, ob sich ggf. im dortigen Rechtsstreit nicht schon ein Vertreter bzw. Abwickler Ihres ehemaligen Anwalts gemeldet hat, welcher wie aufgezeigt dann Ihre Angelegenheit schon von sich aus weiterführen würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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