Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie haben einen Beratungshilfeantrag gestellt und einen Berechtigungsschein erhalten. Der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt, mit dessen Arbeit Sie unzufrieden sind, rechnet sein Honorar aufgrund des Berechtigungsscheins mit der Staatskasse ab. Wenn Sie einen weiteren Rechtsanwalt in Anspruch nehmen würden und dem ersten Rechtsanwalt das Mandat kündigten, müssten Sie die Gebühren für den zweiten Rechtsanwalt selbst bezahlen. Die Staatskasse würde dann nicht nochmals eintreten.
2.
Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts zu finanzieren.
Sinn der Beratungshilfe ist es, es demjenigen Bürger, der sich keinen Rechtsanwalt leisten kann, zu ermöglichen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Niemand soll also wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit schlechter gestellt werden, dass er sich nicht anwaltlicher Hilfe bedienen könnte.
Wenn jemand, dem Beratungshilfe nicht zusteht, mit der Leistung seines Rechtsanwalts nicht zufrieden ist, muss er diesen Rechtsanwalt für die erbrachte Leistung bezahlen und, wenn er das Mandat kündigt, und einen weiteren Rechtsanwalt beauftragt, das Honorar nochmals leisten.
D.h., der Umstand, dass Sie mit der Arbeit Ihres Rechtsanwalts unzufrieden sind, gibt keinen Rechtsgrund für einen neuen weiteren Beratungshilfeschein in derselben Sache.
3.
Die einzige Möglichkeit, die denkbar wäre, besteht darin, dass Sie den Rechtsanwalt, mit dessen Arbeit Sie unzufrieden sind, auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Der Schaden wären die Kosten, die Sie für einen zweiten Rechtsanwalt aufwenden müssten.
Allerdings ist höchst fraglich, ob Ihnen ein solcher Schadensersatzanspruch zusteht. Ein Schadensersatzanspruch kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn man dem ersten Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung vorwerfen und auch nachweisen kann und zwar in der Weise, dass ein Anwaltswechsel notwendig ist.
Dass hier eine solche Konstellation gegeben ist, ergibt sich aus dem geschilderten Sachverhalt nicht.
Sie dürfen nicht vergessen, dass der juristische Laie Rechtsprobleme häufig anders sieht als sie tatsächlich sind. Das gilt umso mehr, wenn es um höchstpersönliche Angelegenheiten, wie hier den Entzug der Kinder, geht. Ob Ihr Rechtsanwalt fehlerhaft gehandelt hat, lässt sich nur aufgrund aller Einzelheiten des Falls feststellen.
Sie erwähnen zwar einen Gutachter, der wohl Ihre Meinung bestätigt, jedoch heißt das nicht, dass der Gutachter in rechtlicher Hinsicht den Sachverhalt zutreffend gewürdigt hat. Der Gutachter trifft Ihre Intention und befindet sich mit Ihrer Meinung in Einklang. D.h. aber nicht, dass der Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung begangen haben muss.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Sie, wollen Sie das Verfahren fortführen, wohl nicht umhin kommen, sollten Sie das Mandat mit dem ersten Anwalt kündigen wollen, den zweiten Rechtsanwalt aus eigenen Mitteln zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Der erwähnte Gutachter ist zugelassen am Oberlandesgericht und kennt sowohl den Juristischen wie auch den Hintergund was das Jugendamt angeht, wir haben ja sogar die Paragraphen genannt bekommen die Versäumt wurden, es ist nicht so das es unsere alleinige Wahrnehmung wiedergibt. Es geht hier um so grobe Verstöße wie secundäre Kindeswohlgefährdung, er zeigt kein Zeichen uns zu Vertretten sonder sagt bei allen was von Jugendamt vorgetragen wird: ja, mh ok und ja dann müssen wir mal schauen.
Es wurden keine weiten Meinungen eingeholt wie die des einen Arztes der eine Momentaufnahme des Kindes hat und sagt es ist mangelnd gefördert, Kinderarzt, Kindergarten und alle weitere Stellen sehen das anders, der kleine war Frühgeburt und ist in teilen der entwicklung zurück, das ist keine Kindeswohlgefährdung, wird aber so dargestellt.
Von all diesen Punkten wurde nichts vorgebracht seitens unseres Anwaltes, einziger Kommentar hier ist das mal mal sehen müsse was in der Hauptverhandlung passiert, in ca 6 Monaten, es wegt den Eindruck er vertritt die Meinung des Jugendamtes und nicht unsere Bzw die der Kinder.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Gutachter hat, und das dürfen Sie nicht außer acht lassen, kein Rechtsgutachten erstellt, sondern wohl in psychologischer Hinsicht zur Frage der Kindeswohlgefährdung Stellung genommen.
Wie in meiner Antwort schon gesagt, werden Sie keinen zweiten Berechtigungsschein für Beratungshilfe in derselben Sache erhalten. Es bleiben Ihnen also nur die Möglichkeiten, die bereits in meiner Antwort genannt hatte.
2.
Ihre Nachfrage kann aber einen anderen Gesichtspunkt überlegenswert erscheinen lassen:
In Ihrer Frage sprachen Sie von Beratungshilfe und einem Berechtigungsschein, den Sie erhalten hätten. Die Beratungshilfe deckt die Kosten des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Tätigkeit ab. Kommt es zum Gerichtsverfahren, wäre Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu beantragen. Da Sie von einer "Hauptverhandlung" sprechen, gehe ich davon aus, dass ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Wenn der erste Anwalt nur außergerichtlich tätig geworden wäre, würde dieser über Beratungshilfe abrechnen. Für das Gerichtsverfahren könnten Sie einen anderen Rechtanwalt beauftragen, der dann VKH beantragt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt