Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf diesem Forum eingestellt haben, die ich gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte.
Der Straftatbestand des Betrug wird nach § 263 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe (Tagessätzen) bestraft. Bei der Bemessung des genauen Strafrahmens werden u. a. die Höhe des verursachten Schadens und das Bemühen um eine Schadenswiedergutmachung sowie ein Geständnis strafmildernd berücksichtigt. Da hier ein nur geringer Schaden eintrat, den Sie inzwischen beglichen haben, wird dies sicherlich für Sie sprechen. Straferhöhend können sich Vorstrafen auswirken, vor allem dann, wenn Sie einschlägig sind, also wenn die Vorstrafen ebenfalls wegen Betrugs oder eines ähnlichen Delikts verhängt wurden. Wurde bereits eine Bewährungsstrafe verhängt, kann dies dazu führen, dass das Gericht bei einer erneuten Verurteilung nicht noch einmal eine Bewährungsstrafe ausspricht, sondern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wird bei der Strafzumessung auch die soziale Prognose, wie z. B. die Wiederholungsgefahr, das familiäre Umfeld usw. mit berücksichtigt.
Aufgrund des relativ geringen Schadens und der erfolgten Schadenswiedergutmachung kommt hier trotz der Vorstrafen grundsätzlich noch eine Geldstrafe oder allenfalls eine Bewährungsstrafe in Betracht, wenn nicht bereits eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, vorliegt. Auch die Tatsache, dass Sie 3 minderjährige Kinder zu versorgen haben, wovon eines noch ein Säugling ist, dürfte in der Regel wohl eher gegen eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung sprechen. Eine absolut sichere Einschätzung des zu erwartenden Strafmaßes ist aber ohne genaue Kenntnis der Strafakte und der Vorstrafen leider nicht möglich, so dass meine Ausführungen hier eher allgemein gehalten werden müssen.
Ich würde vorliegend als vorsichtige Prognose davon ausgehen, dass Sie wahrscheinlich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, zu rechnen haben. Dies gilt aber eben nur dann, wenn noch keine Bewährungsstrafe aus den früheren Verurteilungen verhängt wurde.
Was mit dem Vollstreckungsregister gemeint ist, lässt sich ohne Akteneinsicht leider nicht eindeutig beurteilen. Ich vermute, dass das Schuldnerverzeichnis gemeint ist, das bei den Amtsgerichten geführt wird. Aus dem Schuldnerverzeichnis lassen sich erfolglose Zwangsvollstreckungen/eidesstattliche Versicherungen oder Insolvenzverfahren entnehmen. Aus diesen Angaben ergeben sich für die Staatsanwaltschaft evtl. Anhaltspunkte dafür, dass Sie wussten, dass Sie im Tatzeitpunkt nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügten bzw. der durch Zahlung mit der ec-Karte geschuldete Lastschriftbetrag nicht von Ihrem Konto abgebucht werden konnte. Das Schuldnerverzeichnis wird in diesen Fällen von der Staatsanwaltschaft oftmals als Beweismittel dafür verwendet, dass Sie (wissentlich) über Ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht haben, als Sie mit der ec-Karte trotz fehlender Deckung zahlten.
Wer mit der ec-Karte zahlt oder sonst am Lastschriftverfahren teilnimmt, erklärt nämlich gleichzeitig, dass das Konto hinreichend gedeckt ist und die Lastschrift eingelöst werden kann, dass also Zahlungsfähigkeit besteht.
Da Sie leider nicht angeben, aus welchem Gesetz der § 207 I stammt, kann insoweit keine sichere Auskunft erteilt werden. Ich vermute aus dem Zusammenhang, dass es sich um den § 207 I StPO
handeln könnte. Darin wird geregelt, dass das Gericht nach Abschluss des Ermittlungs- und Zwischenverfahrens - also nachdem die Anklageschrift gefertigt und übersandt wurde - durch einen Beschluss das Verfahren zur Hauptverhandlung zulässt (Hauptverfahren). In diesem Beschluss ist auch angegeben, vor welchem Gericht (Amtsgericht - Einzelrichter/Strafrichter - Schöffengericht - Landgericht) die Hauptverhandlung stattfinden soll. Der Eröffnungsbeschluss wird dem Angeklagten dann ebenfalls zugestellt.
Sollten Sie einen anderen § 207 I gemeint haben, konkretisieren Sie Ihre Frage bitte und teilen Sie das Gesetz durch die Nachfragefunktion mit, damit die Frage eindeutig beantwortet werden kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben und etwas Angst vor der Hauptverhandlung genommen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
S. Jacobi
Rechtsanwältin
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte