Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
Erfahrungswerte über anfallende Nebenkosten sind natürlich ortsabhängig, da diese lokalen Schwankungen unterliegen - die Kosten der verbrauchsabhängigen Nebenkosten hängen dann natürlich auch vom jeweiligen Versorgungsanbieter ab, die der Vermieter natürlich auch offenlegen muss.
Die Abrechnung können Sie durch Belegeinsicht überprüfen - ergeben die Verbrauchswerte, die Ihnen anteilig berechnet werden, aber keinen Sinn, weil sie viel zu überhöht sind, muss der Vermieter dies prüfen und entsprechend erläutern - andernfalls ist der geforderte Nachzahlungsanspruch nicht fällig und Sie sind nicht zur Nachzahlung verpflichtet.
2.
Hat der Vermieter bei Vertragsabschluss bewusst zu niedrig bemessene Vorauszahlungen angesetzt, können Sie ggf. ebenfalls die Nachzahlung verweigern - hier wird es aber auf die Arglist des Vermieters und die Täuschungshandlung ankommen, die von Ihnen zu beweisen wäre. Auch wird es auf die Höhe der tatsächlichen Kosten ankommen, die ja gegenwärtig noch nicht feststehen - die Verbrauchskosten sind ja offensichtlich unrichtig.
3.
Wenn Sie den PKW-Stellplatz, obwohl er vertraglich zugesichert ist, nicht nutzen können, müssen Sie ihn natürlich auch nicht bezahlen. Hier wird eine Mietminderung in Betracht kommen, ggf. ist ja auch für den Stellplatz eine separate Miete vereinbart, die Sie nicht schulden, solange der Vermieter Ihnen den Stellplatz nicht zur Nutzung überlassen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht