Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ob der gewählte Abrechungsmaßstab Wohnfläche korrekt ist, ergibt sich letztlich aus Ihrem Mietvertrag. Hier muss ein Abrechrechnungsmaßstab vereinbart sein. Im Zweifel sind die Betriebskosten nach der Wohnfläche abzurechnen, wenn nichts anderes vereinabrt ist vgl. § 556 a I BGB
.
Bei Eigentumswohungen ist eine Verteilung nach Wohnfläche in der Tat üblich, weil in den meisten Teilungserklärungen bzw. in den Beschlüssen der Eigentümerversammlung vorgesehen ist, dass die Hausgeldkosten sich nach den Miteigentumsanteilen verteilen. Die Eigentümer der größten Wohnungen zahlen also meistens das meiste Hausgeld und geben diesen Posten über den Mietvertrag an den Mieter weiter.
Letztlich kommt es für Sie aber darauf an, was in Ihrem Mietvertrag zum Abrechungsmaßstab der einzelnen Betriebskosten vereinbart ist. Fehlt eine spezielle Vereinbarung ist nach § 556 a I BGB
nach Wohnfläche abzurechnen.
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Diese Antwort ist vom 10.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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