Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Ob auch nach einer solchen Kündigung die Vergütungspflicht weiter fortbesteht ( der Klientmuss trotzdemzahlen) ? Wenn ja, in welchem Umfang?
Durch eine wirksamen Kündigung wird das Dienstvertragsverhältnis beendet. Ab dem Wirksamkeitsdatum der Kündigung besteht keine Vergütungspflicht mehr. Für die bereits geleisteten Dienste bleibt die Vergütungspflicht indes bestehen.
2. Ob eine solche Kündigung rechtmäßig ist?
Gemäß § 621 BGB ist bei Einhaltung der dort genannten Kündigungsfristen die Kündigung grundsätzlich zulässig. § 621 BGB ist jedoch dispositives Recht, d.h. das Kündigungsrecht können Sie mit Ihren Klienten durch Parteivereinbarung abbedingen.
Im Falle eines Coachings könnten jedoch sogenannte Dienste höherer Art aufgrund der Vertrauensstellung, die Sie in Anspruch nehmen, vorliegen. Dienste höherer Art können solche sein, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen (BeckOK BGB/Plum, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 627). In einem solchen Fall besteht ein jederzeitiges Kündigungsrecht für beide Parteien gemäß § 627 BGB, das nur durch Individualvereinbarung im Einzelfall abbedungen werden kann, nicht jedoch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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