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Vergünstigter Mietpreis an Verwandte, welche Mieterhöhung ist möglich?

17. November 2023 17:23 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:29

Ich habe meine Eigentumswohnung seit 8 Jahren an meine Schwester vergünstigt (ca. 65% der ortstüblichen Vergleichsmiete) vermietet. Da ich nun den finanziellen Vorteil meiner Schwester nicht mehr gewähren möchte, ist meine Frage wie schnell ich die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben darf?

17. November 2023 | 17:59

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich können Sie als Vermieterin die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Allerdings müssen Sie dabei die gesetzlichen Bestimmungen beachten. Nach § 558 BGB können Sie die Miete frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Mieterhöhung erhöhen.

Zudem dürfen Sie die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen (sogenannte Kappungsgrenze).

Da Sie die Miete bisher um 35 Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen haben, könnten Sie die Miete also zunächst um 20 Prozent erhöhen. Nach Ablauf eines weiteren Jahres könnten Sie dann erneut eine Mieterhöhung vornehmen, bis Sie die ortsübliche Vergleichsmiete erreicht haben.


2.

Bitte beachten Sie, dass eine Mieterhöhung schriftlich und begründet erfolgen muss. Sie müssen also in Ihrem Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete darlegen und begründen, warum Sie die Miete erhöhen möchten.

Bitte beachten Sie auch, dass es sich hierbei um eine allgemeine rechtliche Einschätzung handelt. Für eine genaue rechtliche Beratung sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. November 2023 | 14:49

Sehr geehrter Herr Raab,

Sie schreiben einmal dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöht werden darf.

Darunter dann, dass ich die Miete zunächst um 20% erhöhen, nach Ablauf eines weiteren Jahres dann erneut eine Mieterhöhung vornehmen kann.

Dann würde ich ja innerhalb von drei Jahren um mehr als 20 % erhöhen. Ist dies wegen der bisherigen um 35% reduzierten Miete dann ausnahmsweise möglich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. November 2023 | 12:29

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Hierbei handelt es sich um eine wichtige Klarstellung.

Die Kappungsgrenze von 20% bezieht sich auf einen Zeitraum von drei Jahren. Das bedeutet, dass Sie innerhalb von drei Jahren die Miete nicht um mehr als 20% erhöhen dürfen, selbst wenn im Einzelfall die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Miete zuließe.

Wenn Sie also im ersten Jahr die Miete um 20% erhöhen, müssen Sie danach zwei Jahre warten, bevor Sie erneut eine Erhöhung vornehmen können. Erst nach Ablauf dieser drei Jahre können Sie eine weitere Erhöhung um 20% vornehmen.


2.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage nun klar beantwortet habe.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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