Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Da Sie nicht schreiben, welche Sozialauswahl Sie meinen, gehe ich davon aus, dass damit die Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung angesprochen ist.
Nach dem Ende der Elternzeit haben Sie unter den Voraussetzungen des § 8 TzBfG
einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Sie unterfallen auch dem Kündigungsschutzgesetz nach § 1 KSchG
, wenn mehr als 10 ArbN (bzw mehr als 5 bei Verträgen bis 2003) im Betrieb beschäftigt sind und das Beschäftigungsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden hat.
Falls der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen will, dann müsste er eine sogenannte Sozialauswahl treffen. Dabei darf er nur dem weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer kündigen. Maßgeblich für die soziale Auswahl sind vor allem Qualifikation und Dauer der Beschäftigung sowie das Alter des Beschäftigten im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern. Sie wären also gegenüber den anderen Arbeitnehmern im Betrieb zu bevorzugen, wenn nicht überwiegende soziale Aspekte zu deren Gunsten vorliegen.
Bei der Sozialauswahl hat also Ihre verkürzte Arbeitszeit nichts zu tun. Sie sind also weiterhin mit den anderen Beschäftigten vergleichbar.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RÄ D. Altintas
Sehr geehrte Frau Anwältin,
nach der Sozialauswahl bin ich die Person die am besten geschützt ist, da alle Kreterien der sozialauswahl für mich sprechen. Einer ihrer Kollegen hat mir jedoch gesagt das nur vergleichbar ist wer die selben Bedingungen in Arbeitsvertrag zu stehen hat(so: BAG, Urteil vom 15. Juli 2004, AZ: 2 AZR 376/03
/ veröffentlicht bei Jura – Lotse.). Sobalt für die weiterbeschäftigung im Fall das ein anderer laut sozialauswahl gehen müßte der Vertrag geändert werden muß greift die Sozialauswahl nicht mehr. Deshalb meine Frage ob ich durch die Zeitlich begrenzte änderung meines Arbeitsvertrag nachteile gegenüber den anderen zwei habe die den selben Arbeitsvertag wie ich haben.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gern wie folgt beantworte:
Meine Antwort stützt sich auf die von Ihnen genannte BAG-Entscheidung.
Danach sind einzelne Arbeitnehmer dann "vergleichbar", wenn es in dem Betrieb lediglich um die Begrenzung des Arbeitszeitvolumens geht.
Der Kollege hat wahrscheinlich nichts anderes gemeint, nur dass es dann anders ist, wenn es um eine Arbeitszeitgestaltung nach unternehmerischem Konzept geht und dann u.U. für den Teilzeitbeschäftigten unter dem Gesichtspunkt der Sozialauswahl mit Nachteilen verbunden sein kann.
Da Sie aber nichts dazu (zur Arbeitszeitgestaltung nach unternehmerischem Konzept ) geschrieben haben und nur gefragt haben, ob es bei der Sozialauswahl hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung zu Nachteilen kommen kann, habe ich diese mit „nein“ beantwortet. Meine Antwort bezieht sich - wie gesagt - nur auf Ihre Frage hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung“ nicht darauf, wie es bei einer Arbeitszeitgestaltung nach unternehmerischem Konzept ist.
Wenn ein solches Konzept bestehen würde, könnte es bei der gleichzeitigen Reduzierung der Arbeitszeiten u.U. bei der Sozialauswahl dann zu Nachteilen kommen.
Abschließend kann Ihre Frage daher im Rahmen der Online-Beratung nicht geklärt werden, da nicht bekannt ist, ob Ihr Arbeitgeber über ein Arbeitszeitgestaltungskonzept verfügt.
Mit freundlichen Grüßen
D.Altintas