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Vergleich im Fall von Verletzungen

| 9. Dezember 2010 14:24 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich wurde vergangenes Jahr bei einem Verkehrsunfall in Frankreích verletzt. Die französiche Versicherung der Fahrerin hat mir einen Vergleich angeboten, den ich eingehen werde, falls die folgende Formulierung für mich nicht schädlich ist.

Können Sie mir bitte die folgende Formulierung erläutern, v.a. den letzten Satz?

"Frau x erklärt sich mit der Entschädigungszahlung einverstanden, zum Ausgleich aller Forderungen, gemäß den festgelegten Bedingungen in Artikel 2044 Code Civil. ... Im Fall einer Verschlechterung des Heilzustandes, in Bezug auf das oben erwähnte Abschlussgutachten, kann der neuentstandene Schaden in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stehen und kann Gegenstand einer Entschädigung sein, ohne dass ein Abzug, den vorliegenden Vergleich betreffend, gemacht wird."

9. Dezember 2010 | 15:20

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Mit einem Vergleich sind häufig sämtliche Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Unfallereignis abgeschlossen. Spätere Schäden, die noch nicht absehbar sind, können mit einem Vorbehalt gewahrt werden.

Einen solchen Vorbehalt enthält die Formulierung "Im Fall einer Verschlechterung des Heilzustandes, in Bezug auf das oben erwähnte Abschlussgutachten, kann der neuentstandene Schaden in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stehen und kann Gegenstand einer Entschädigung sein, ohne dass ein Abzug, den vorliegenden Vergleich betreffend, gemacht wird.", da klargestellt ist, das neu entstehender Schaden der Gegenstand einer Entschädigung sein kann und nicht auf den Vergleichsbetrag angerechnet wird. D.h. im Fall einer Verschlechterung der Unfallfolgen können Sie später noch weitere Ansprüche geltend machen.

Hier liegt aber auch das Problem: Der Vorbehalt sollte möglichst exakt umschrieben werden. Die Formulierung „Verschlechterung des Heilungszustandes" ist ungenau und kann später Probleme bereiten, wenn zu klären ist, ob und wann genau eine unfallbedingte Verschlechterung eingetreten ist.

Weiter sollte der Vorbehalt in jedem Fall eine zeitliche Grenze enthalten, denn ansonsten laufen Sie Gefahr, dass eine Verjährung eintritt und der Vorbehalt nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht weiter geltend gemacht werden kann. Nach deutschem Recht kann diese Grenze bis zu einem Zeitraum von 30 Jahren hinausgeschoben werden.

Nach dem von Ihnen gemachten Zitat kann ich Ihnen nicht empfehlen, den Vergleich in dieser Form abzuschließen. Ich rate Ihnen sich bei der Formulierung durch einen Rechtsanwalt mit Kenntnissen im französischen Recht unterstützen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 9. Dezember 2010 | 16:02

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