Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte. Beachten Sie bitte, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben basiert. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ob ein Regressanspruch der Unfall- bzw. Krankenversicherung gegen die Haftpflichtversicherung vorliegt, richtet sich nach § 86 VVG
bzw. § 116 SGB X.
Der Versicherungsnehmer kann nach einem Schaden die Leistung aus dem Versicherungsvertrag von seinem Versicherer erhalten. Verursachen Dritte den Schaden, kann der Versicherungsnehmer ebenso als Geschädigter gegen diese Verursacher Schadensersatzansprüche geltend machen. Damit der Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig von seinem Versicherer und von den Schädigern einen Ersatz für denselben Schaden verlangt und sich bereichert, gibt es den Regress nach § 86 VVG
.
In diesem Fall darf der Versicherte nicht zum Nachteil der Versicherung über seinen Anspruch vefügen, um zu verhindern, dass die Versicherung ihre Regressansprüche später nicht mehr durchsetzen kann. Hierzu gehören Handlungen wie Verzicht, Teilvergleich, Teilanerkenntnis eigener Mithaftung. Wird hierdurch der Rechtsübergang auf den Versicherer vereitelt, so wird die Versicherung dem Versicherungsnehmer gegenüber in der Höhe von der Leistungspflicht befreit, die ihm durch die Handlung des Versicherungsnehmers entgangen ist.
Stünde Ihnen also ein Anspruch in Höhe von 5.000,-€ zu und Sie einigen sich mit der Haftpflichtversicherung des Dritten in einem Vergleich auf 3.000,- €, so würde Ihnen Ihre Versicherung 2.000,-€ weniger zahlen, da Sie insoweit zu Unrecht dazu beigetragen haben, dass die Versicherung diesen Betrag nicht gegenüber der Haftpflicht des Dritten geltend machen kann.
Hier gilt es jedoch zu beachten, dass § 86 VVG
nur für Schadenversicherungen gilt (z.B. Hausratversicherung, Kaskoversicherung) nicht jedoch für sog. Summenversicherungen (z.B. Lebensversicherung, Unfallversicherung). Der Unterschied besteht darin, dass in der Schadenversicherung der konkrete Schaden, begrenzt durch die Versicherungssumme, ersetzt wird, in der Summenversicherung hingegen der Versicherer eine als feste Größe vereinbarte Versicherungssumme zahlt, unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Schadens.
Die Unfallversicherung kann daher keinen Regress gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen, da § 86 VVG
keine Anwendung findet.
Anders sieht es hingegen bzgl. der Krankenkasse aus, da hier § 116 SGB X
greift. Die Krankenkasse kann den Schädiger für die ausgelegten Kosten in Regress nehmen. Gem. § 116 SGB X
ist die Eröffnung des Regresses gegenüber Drittschädigern bei Kongruenz von Versicherungsleistung und Schadensersatzanspruch gegeben, wenn Sie also aufgrund des Unfalls einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Dritten haben. Wichtig ist, dass die Krankenversicherung zunächst Ihnen gegenüber ihre Leistung erbringt und erst im Nachgang den Verursacher (die Reitschule) in Regress nimmt. Für diesen tritt dann dessen Haftpflichtversicherer ein.
Nach meiner Einschätzung enthält das Schreiben keinen Verzicht auf eventuelle Ansprüche. Insbesondere wird in dem Schreiben keine Erklärung hinsichtlich etwaigen Mitverschuldens etc. abgegeben, die zu einer BEschränkung des Anspruchs führen könnte. Etwaige Regressansprüche des Krankenversicherers werden dadurch nciht betroffen.
Daher können Sie das Schreiben - sofern sie mit der Höhe einverstanden sind, bedenkenlos unterzeichnen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Nutzen Sie bei Bedarf bitte die Rückfrageoption. Sofern Sie Unterstützung in dieser Angelegenheit wünschen, steht meine Kanzlei Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Cornelia Klüting
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 25.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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