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Vergehen nach §29 BtMG, Frage nach Löschungsfrist bzgl. erweitertem Führungszeugnis

23. Januar 2019 12:44 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Hallo,
ich wurde am 31.07.2007 wegen eines Vergehens nach §29 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit lief bis zum 21.8.2009 ohne Beanstandungen. Seitdem und auch vorher bin ich nicht straffällig geworden. Nun werde ich in nächster Zeit bei meinem Arbeitgeber ein "erweitertes bzw. behördliches Führungszeugnis" abgeben müssen. Meine Frage ist nun, ob diesbezüglich dort ein Eintrag zu finden sein wird und was genau der Unterschied zwischen einem polizeilichen und einem erweiterten Führungszeugnis ist.
Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Verurteilung von acht Monaten auf Bewährung wird nach § 46 BZRG aus dem Bundeszentralregister nach 10 Jahren getilgt.
Daher dürfte die Strafe nicht mehr im Bundeszentralregister eingetragen sein.

Nach § 34 BZRG ist bei einer Verurteilung von acht Monaten ausgesetzt zur Bewährung diese nach drei Jahren nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen.

In ein erweitertes Führungszeugnis werden auch die Strafen aufgenommen, die gemäß § 32 Abs. 2 BZRG in ein einfaches Führungszeugnis nicht einzutragen sind. Hierbei handelt es sich um Delikte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und Sexualdelikte. Daher ist Ihre Verurteilung in keinem Führungszeugnis mehr vorhanden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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