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BtMG Führungszeugnis

28. September 2022 14:39 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


16:26

Guten Tag,
ich habe einige Fragen bezüglich meiner Verstöße gegen das BtMG.

Da ich Lehramt studiere, plagen mich nun große Sorgen bezüglich meiner beruflichen Zukunft.
Ich wurde im September 2020 nach BtMG § 29 Abs. 1 Nr 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 zu 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Im Februar 2021 wurde ich nach StGB § 74, BtMG § 33, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr 1, § 1 Abs. 1 zu 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.
In beiden Fällen hatte ich eine kleine Menge an Gras dabei (2 und 5 Gramm).

Folgende Fragen:
1) Die beiden Strafen tauchen nun im erweiterten Führungszeugnis auf. Meiner Auffassung nach sollten die Strafen aus dem einfachen, polizeilichen Führungszeugnis und aus dem erweiterten Führungszeugnis nach 3 Jahren getilgt werden. Auch aus dem erweiterten, behördlichen Führungszeugnis beträgt die Löschfrist bei Geldstrafen 3 Jahre. Demnach hätte ich im Februar 2024 (3 Jahre nach der letzten Verurteilung) wieder eine "weiße Weste", korrekt?

2) Als Nebenfolge nach § 25 JArbSchG habe ich ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher erhalten. Die Tilgungsfrist für diese Strafe beträgt 5 Jahre. Mir stellt sich demnach die Frage, wann diese Strafe nicht mehr im Führungszeugnis auftaucht. Im einfachen, polizeilichen Führungszeugnis sollte davon nach der Tilgungsfrist von 3 Jahren nichts mehr stehen, oder? Steht dieses Verbot dann alleine zwei weitere Jahre, also bis Februar 2026, im erweiterten Führungszeugnis?

3) Sobald ich das Studium beendet habe und das Refendariat beginne, muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OE) vorgelegt werden. Im Internet finde ich dazu, dass die Nebenfolge nach § 25 JArbSchG 10 Jahre in diesem Führungszeugnis enthalten bleibt, obwohl das Verbot nur 5 Jahre beträgt. Angenommen ich beginne das Refendariat nach Ablauf der fünf Jahre - bekomme ich dabei dann Probleme, weil der Eintrag erst nach 10 Jahren gelöscht wird?

4) Wird bei einer Ausbildung zum Fachverwaltungsangestellten bei der Stadt ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OE) verlangt? Wenn die Vergehen nach 3 Jahren gelöscht werden, auch aus dem erweiterten Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OE), bekomme ich durch die Erwähnung der Nebenfolge nach § 25 JArbSchG Probleme, auch wenn es dabei um keine Arbeit mit Jugendlichen/Kindern geht? Habe ich durch meine Vergehen überhaupt Chancen auf eine Ausbildung bei der Stadt?

Ich stecke gerade in einer Lebenskrise und schaue mich nach Alternativen um. Ich bedanke mich im Voraus für eine ausführliche Antwort.

28. September 2022 | 15:21

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Eintrag im BZRG
Nach § 35 Abs 2 BZRG gilt: Bei der Feststellung der Frist nach § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung unberücksichtigt.

Dies bedeutet für Sie, dass neben der Verurteilung auch die Nebenfolge binnen der gleichen Frist wie die Verurteilung gelöscht wird. Sie teilt als Nebenfolge das Schicksal der Urteilseintragung.

2. Eintrag im ERWEITERTENFührungszeugnis
Im behördlichen erweiterten Führungszeugnis bleiben nach § 30a i.V.m. § 31 BZRG berufliche Untersagungen von Gerichten und Behörden wie jenes nach §25 JArbSchG bis zu 10 Jahren nach der Entscheidung enthalten, § 32 Abs. 4 BZRG.
Dies bedeutet , dass das Verbot mit Jugendlichen und Kindern zu arbeiten erst nach 10 Jahren aus dem Führungszeugnis "verschwindet".

Dies gilt auch für das erweiterte Führungszeugnis an Arbeitgeber, wenn dieses angefordert wird, um zu prüfen, ob der Bewerber geeignet ist, eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

3. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer bei der Beschäftigung mit Minderjährigen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG verlangen.
Das bedeutet, wenn Sie eine Anstellung im öffentlichen Dienst anstreben, die nicht mit Minderjährigen zu tun hat, dann spielt die Nebenstrafe keine Rolle.
Ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst wird auch nach Vorstrafen fragen.
Getilgte Vorstrafen müssen bei Einstellung nicht erklärt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 28. September 2022 | 16:20

Vielen Dank.

Wirklich schlauer bin ich allerdings nicht: Bitte einmal auf die einzelnen Fragen prägnant und klar antworten.

Die Annahme, dass die Strafen aus allen Versionen des Führungszeugnisses nach 3 Jahren getilgt sind, ist korrekt, oder?
Ist in den erweiterten Fassungen immer vermerkt, dass ich nach §25 JArbSchG ein Verbot erhalten habe, bis die 10 Jahre Tilgungsfrist um sind? Das würde ja dann bspw. bedeuten, dass ich Fragen nach Vorstrafen verneinen könnte, es aber für den Arbeitgeber ersichtlich wird, dass es eine Verurteilung gegeben hat, weil das Verbot vermerkt ist.

Wenn die Nebenfolge binnen der gleichen Frist wie die Verurteilung gelöscht wird, würde das ja bedeuten, dass die Nebenfolge ebenfalls nach drei Jahren gelöscht wird. Also, was denn nun, 3 oder 5 Jahre Verbot? Der Vermerk des Verbotes könnte weiterhin doch auch ggf. dazu führen, dass mir die Eignung für die Arbeit m. Jugendlichen aberkannt wird, obwohl das Verbot erloschen ist?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. September 2022 | 16:26

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne formuliere ich die Antworten nach Ihren Wünschen:

1. Ja. Die Annahme, dass die Strafen aus allen Versionen des Führungszeugnisses nach 3 Jahren getilgt sind, ist korrekt.

2. Ja. In den erweiterten Fassungen ist vermerkt, dass Sie nach §25 JArbSchG ein Verbot erhalten haben, bis die 10 Jahre Tilgungsfrist um ist.

3. Ja. Sie können die Frage nach den Vorstrafen dann verneinen.

4. Das Verbot des § 25 JArbSchG ist entscheidend für einen Arbeitgeber, wenn Sie mit Jugendlichen zu tun haben. Dies steht im erweiterten Führungszeugnis.
Sie werden daher trotz Löschung der Strafe einen Vermerk haben, den die Arbeitgeber sehen werden.

Beste Grüße
RA Richter

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