Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eintrag im BZRG
Nach § 35 Abs 2 BZRG gilt: Bei der Feststellung der Frist nach § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung unberücksichtigt.
Dies bedeutet für Sie, dass neben der Verurteilung auch die Nebenfolge binnen der gleichen Frist wie die Verurteilung gelöscht wird. Sie teilt als Nebenfolge das Schicksal der Urteilseintragung.
2. Eintrag im ERWEITERTENFührungszeugnis
Im behördlichen erweiterten Führungszeugnis bleiben nach § 30a i.V.m. § 31 BZRG berufliche Untersagungen von Gerichten und Behörden wie jenes nach §25 JArbSchG bis zu 10 Jahren nach der Entscheidung enthalten, § 32 Abs. 4 BZRG.
Dies bedeutet , dass das Verbot mit Jugendlichen und Kindern zu arbeiten erst nach 10 Jahren aus dem Führungszeugnis "verschwindet".
Dies gilt auch für das erweiterte Führungszeugnis an Arbeitgeber, wenn dieses angefordert wird, um zu prüfen, ob der Bewerber geeignet ist, eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
3. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer bei der Beschäftigung mit Minderjährigen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG verlangen.
Das bedeutet, wenn Sie eine Anstellung im öffentlichen Dienst anstreben, die nicht mit Minderjährigen zu tun hat, dann spielt die Nebenstrafe keine Rolle.
Ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst wird auch nach Vorstrafen fragen.
Getilgte Vorstrafen müssen bei Einstellung nicht erklärt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Vielen Dank.
Wirklich schlauer bin ich allerdings nicht: Bitte einmal auf die einzelnen Fragen prägnant und klar antworten.
Die Annahme, dass die Strafen aus allen Versionen des Führungszeugnisses nach 3 Jahren getilgt sind, ist korrekt, oder?
Ist in den erweiterten Fassungen immer vermerkt, dass ich nach §25 JArbSchG ein Verbot erhalten habe, bis die 10 Jahre Tilgungsfrist um sind? Das würde ja dann bspw. bedeuten, dass ich Fragen nach Vorstrafen verneinen könnte, es aber für den Arbeitgeber ersichtlich wird, dass es eine Verurteilung gegeben hat, weil das Verbot vermerkt ist.
Wenn die Nebenfolge binnen der gleichen Frist wie die Verurteilung gelöscht wird, würde das ja bedeuten, dass die Nebenfolge ebenfalls nach drei Jahren gelöscht wird. Also, was denn nun, 3 oder 5 Jahre Verbot? Der Vermerk des Verbotes könnte weiterhin doch auch ggf. dazu führen, dass mir die Eignung für die Arbeit m. Jugendlichen aberkannt wird, obwohl das Verbot erloschen ist?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne formuliere ich die Antworten nach Ihren Wünschen:
1. Ja. Die Annahme, dass die Strafen aus allen Versionen des Führungszeugnisses nach 3 Jahren getilgt sind, ist korrekt.
2. Ja. In den erweiterten Fassungen ist vermerkt, dass Sie nach §25 JArbSchG ein Verbot erhalten haben, bis die 10 Jahre Tilgungsfrist um ist.
3. Ja. Sie können die Frage nach den Vorstrafen dann verneinen.
4. Das Verbot des § 25 JArbSchG ist entscheidend für einen Arbeitgeber, wenn Sie mit Jugendlichen zu tun haben. Dies steht im erweiterten Führungszeugnis.
Sie werden daher trotz Löschung der Strafe einen Vermerk haben, den die Arbeitgeber sehen werden.
Beste Grüße
RA Richter