Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt eine Unterbrechung eines evtl. laufenden außergerichtlichen Einspruchs oder bereits gerichtlichem Verfahren gem. § 155 FGO
, § 240 ZPO
ein.
Eine Weiterverfolgung des Steueranspruches ist erst im Rahmen des sog. Feststellungsrechtsstreits möglich, wenn die angemeldete Forderung im Prüfungstermin bestritten wird, § 179 InsO
. Je nach Art der Forderung (tituliert – nicht tituliert) und dem Bestreitenden (Insolvenzgläubiger, Verwalter, Schuldner) ist der ursprüngliche Rechtsstreit von dem Verwalter, Finanzamt oder Schuldner wieder aufzunehmen, fortzusetzen oder Wiedereinsetzung/Änderung zu beantragen. Es kommt somit auf den konkreten Sachverhalt drauf an. Aufgrund der jeweiligen Möglichkeiten ist eine Darstellung hier zu komplex.
Ich rate Ihnen daher rechtzeitig vor dem Prüfungstermin, einen im Insolvenzrecht tätigen Anwalt vor Ort aufzusuchen und mit diesem die Möglichkeiten und Folgen einer Feststellung oder eines Widerspruches für die GmbH und bei persönlicher Haftung auch für Sie zu besprechen bzw. zu prüfen. Weiterführende Anhaltspunkte zur Prüfung und Feststellung von Insolvenzforderungen erhalten Sie in insolvenzrechtlicher Kommentierung zu §§ 174 ff InsO
.
Die Steuerforderung gilt jedenfalls als festgestellt, wenn weder Insolvenzverwalter noch Insolvenzgläubiger der Feststellung widersprochen haben, § 178 InsO
. Der Tabellenauszug gilt sodann als Steuerbescheid und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, ändert dies zwar nichts an der Feststellung zur Tabelle, das Finanzamt kann aber nach Aufhebung des Verfahrens aus dem Tabellenauszug nicht gegen den Schuldner vollstrecken.
Sollte es sich bei dem Verfahren um einen Aktivrechtsstreit des Schuldners handeln, d.h. Gegenstand ist ein Erstattungsanspruch, kann auch eine Aufnahme nach § 85 InsO
in Betracht kommen. Vorab wäre jedoch zu überprüfen, ob der Anspruch nicht durch Aufrechnung bereits erloschen ist. Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme eines Aktivrechtsstreites ab, kann dieser von dem Schuldner bzw. den geschäftsführenden Organen einer jur. Person aufgenommen werden.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Da das Insolvenzverfahren in verschiedenen Stadien abläuft, ist Druck gegen den Verwalter nur selten erfolgreich möglich; vielmehr hat man sich teilweise auf die eigenen Möglichkeiten zu beschränken. Ich wiederhole meinen Rat, sich als Geschäftsführer anwaltlichen Unterstützung vor Ort zu holen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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