Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verfahren

25. Januar 2007 09:24 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag, als Geschäftsführer habe ich im Oktober 2005 Antrag auf Eröffnung des InsVerfahrens gestellt. Grund war eine USt-Forderung des Finanzamtes. Die Forderung ist rechtlich sehr umstritten, es gibt zu diesem Sachverhalt bisher nur FG-Urteile zu Gunsten des Steuerzahlers (höchstrichterlich noch nicht entschieden), so dass die Behörde auf jeden Fall hätte Aussetzung der Vollziehung gewähren müssen. Im nachhinhein betrachtet war damit kein Grund für eine Insolvenz gegeben. Das Verfahren wurde eröffnet, ein InSVerwalter bestellt, der sich nun mit der Sache rumquält und nichts vorantreibt. Mittlerweile ist am Insolvenzgrund jedoch nichts mehr anzuzweifeln, da die Bank aufgrund der InsEröffnung Kredite gekündigt hat.
Welche Möglichkeiten habe ich, dem Verwalter Druck zu machen. Ich bin nach wie vor GF, der Geschäftsbetrieb ruht jedoch.

25. Januar 2007 | 10:47

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt eine Unterbrechung eines evtl. laufenden außergerichtlichen Einspruchs oder bereits gerichtlichem Verfahren gem. § 155 FGO , § 240 ZPO ein.

Eine Weiterverfolgung des Steueranspruches ist erst im Rahmen des sog. Feststellungsrechtsstreits möglich, wenn die angemeldete Forderung im Prüfungstermin bestritten wird, § 179 InsO . Je nach Art der Forderung (tituliert – nicht tituliert) und dem Bestreitenden (Insolvenzgläubiger, Verwalter, Schuldner) ist der ursprüngliche Rechtsstreit von dem Verwalter, Finanzamt oder Schuldner wieder aufzunehmen, fortzusetzen oder Wiedereinsetzung/Änderung zu beantragen. Es kommt somit auf den konkreten Sachverhalt drauf an. Aufgrund der jeweiligen Möglichkeiten ist eine Darstellung hier zu komplex.

Ich rate Ihnen daher rechtzeitig vor dem Prüfungstermin, einen im Insolvenzrecht tätigen Anwalt vor Ort aufzusuchen und mit diesem die Möglichkeiten und Folgen einer Feststellung oder eines Widerspruches für die GmbH und bei persönlicher Haftung auch für Sie zu besprechen bzw. zu prüfen. Weiterführende Anhaltspunkte zur Prüfung und Feststellung von Insolvenzforderungen erhalten Sie in insolvenzrechtlicher Kommentierung zu §§ 174 ff InsO .

Die Steuerforderung gilt jedenfalls als festgestellt, wenn weder Insolvenzverwalter noch Insolvenzgläubiger der Feststellung widersprochen haben, § 178 InsO . Der Tabellenauszug gilt sodann als Steuerbescheid und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, ändert dies zwar nichts an der Feststellung zur Tabelle, das Finanzamt kann aber nach Aufhebung des Verfahrens aus dem Tabellenauszug nicht gegen den Schuldner vollstrecken.

Sollte es sich bei dem Verfahren um einen Aktivrechtsstreit des Schuldners handeln, d.h. Gegenstand ist ein Erstattungsanspruch, kann auch eine Aufnahme nach § 85 InsO in Betracht kommen. Vorab wäre jedoch zu überprüfen, ob der Anspruch nicht durch Aufrechnung bereits erloschen ist. Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme eines Aktivrechtsstreites ab, kann dieser von dem Schuldner bzw. den geschäftsführenden Organen einer jur. Person aufgenommen werden.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Da das Insolvenzverfahren in verschiedenen Stadien abläuft, ist Druck gegen den Verwalter nur selten erfolgreich möglich; vielmehr hat man sich teilweise auf die eigenen Möglichkeiten zu beschränken. Ich wiederhole meinen Rat, sich als Geschäftsführer anwaltlichen Unterstützung vor Ort zu holen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net




Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

ANTWORT VON

(243)

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Medizinrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Haftungsrecht der Ärzte
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER