Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier wurde nach Insolvenzeröffnung eine Klage gegen Sie erhoben und weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung machen die Klage unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 6.02.2014 (IX ZB 57/12) entschieden, dass bei Klagen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Gläubiger eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs kein Insolvenzgläubiger, sondern sog. Neugläubiger ist.
Insolvenzgläubiger ist nur, wessen Forderung bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand (§ 38 InsO).
Für Sie bedeutet das leider, dass diese Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht erfasst wird, da diese nur gegen Insolvenzgläubiger wirkt (§ 301 Abs. 1 InsO).
Ich sehe vor diesem Hintergrund leider keine Möglichkeit gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss anzugehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Geitner
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Präzise Antwort.
Eine Frage noch:
Gilt das auch wenn wie vorhergehend beschrieben, die Forderungsaufstellung welche der Klage zugrunde liegt, am 2.4.2015 beginnt. Also vor der Insolvenzeröffnung. Oder zählt hier einzig das Datum der Erhebung der Klage?
Sehr geehrter Fragesteller,
in dem Rechtsstreit, der dem zitierten Beschluss des BGH zugrunde liegt, hat der Gläubiger eine vollständig vor Insolvenzeröffnung entstandene Forderung eingeklagt. Dennoch hat der BGH entschieden, dass bezüglich der Kosten des Rechtsstreits auf den nach Insolvenzeröffnung liegenden Zeitpunkt der Erhebung der Klage abzustellen ist.
Daher sehe ich die Entscheidung leider auch in Ihrem Fall als einschlägig an.