Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass Ihre Einschätzungen in die richtige Richtung gehen. Es gilt, war die Forderung bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens begründet, kann der Gläubiger seine Forderung nicht mehr titulieren, sondern hätte diese im Insolvenzverfahren geltend machen müssen.
Im vorliegenden Fall haben Sie sich mit Ihren Schwiegereltern bzgl. einer Darlehensschuld außergerichtlich verglichen. Ihre damalige Frau und Sie haben für das fragliche Darlehen gesamtschuldnerisch gehaftet. Da die Ehepartner im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch hafteten, konnten Ihre Schwiegereltern die Rückzahlung der gesamten Kreditsumme von Ihnen i.S.d. § 421 BGB verlangen.
Im Innenverhältnis, also dem Verhältnis Ihrer damaligen Frau zu Ihnen, ist ein Ausgleich vorzunehmen, da Sie nach der Trennung einen größeren Teil der Darlehensschuld auf sich genommen haben, § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.
Begründet die Schuldnerin (Ihre Ex-Frau) während des laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens neue Schulden, sind diese nicht im laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens anzumelden, sondern können normal tituliert werden. Als Haftungsmasse steht dem Gläubiger (Ihnen) jedoch nur das insolvenzfreie Vermögen Ihrer Ex-Frau zur Verfügung.
Ihre Ex-Frau wird ihr im Verbraucherinsolvenzverfahren die Pfändungsfreigrenzen übersteigendes Einkommen in der Regel an den Treuhänder abgetreten. Eine Zwangsvollstreckung während der Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist daher kaum mit Erfolg verbunden (vgl. Braun, Insolvenzordnung, 2. Auflage 2004, § 35 Rn. 77).
Die sich aus § 426 Abs. 1 BGB resultierende Ausgleichspflicht Ihrer Ex-Frau entstand erst, als Sie von Ihren Schwiegereltern in Anspruch genommen wurden. Dies geschah nach Ihren Angaben nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Ihrer Ex-Frau. Ihre Forderung kann somit ohne Probleme geltend gemacht werden, tituliert und beigetrieben werden.Allerdings, da sich Ihre Ex-Frau gegenwärtig in der Wohlverhaltensperiode befindet, dürfte eine zwangsweise Beitreibung gegenwärtig wenig Aussicht auf Erfolg haben. ist der Anspruch aber erst einmal tituliert, so verjährt er erst in 30 Jahren. Dies dürfte Ihnen genug Spielraum geben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Diplom-Jurist
Rechtsanwalt