Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie selbstverständlich einen Anspruch auf Korrektur des Protokolls. Den jetzigen Inhalt des Protokoll hat der Vermieter strafrechtlich erlangt ( Urkundenfälschung,§ 267 StGB
,s.u). Der Knackpunkt ist - wie Sie bereits selber erkannt haben - die Beweisfrage.
Sofern Sie die nachträglich eingefügten Mängel nicht beseitigt werden, müsste der Vermieter diese gerichtlich geltend machen, wobei Sie nachweisen müssten, dass diese Mängel erst nachträglich eingefügt worden sind.
Aufgrund der Beweislast sind die Erfolgsaussichten eher als gering einzustufen, wobei die Frage ist, was die Nachmieterin im Ernstfall bezeugen könnte.
Dennoch sollten Sie in jedem Fall den Vermieter auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung hinweisen und die Starfanzeige zumindest ankündigen, um den Vermieter zur Änderung des Protokolls zu bewegen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
§ 267 StGB
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Sehr geehrter Hr. Günthner,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Eine kurze Nachfrage bitte noch. Kann mir der Vermieter ein bestimmtes Datum zur Frist setzten, um die Mängel an der Wohnung zu beheben ?
Danke !
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, grundsätzlich kann Ihnen der Vermieter eine solche Frist setzten. In dieser Frist sollten Sie zumindest die berechtigten Mängel beheben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt