Vererblichkeit
27. September 2005 09:18
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Beantwortet von
10:20
Herr Rechtsanwalt Geyer hat die folgenden Fesstellungen bejaht. Ich möchte diesbezüglich aufgrund des komplizierten Sachverhalts
noch die Meinung eines zweiten Anwalts/Anwältin einholen (zu den gleichen Fragen)!!
Fragen:
Sind folgende Aussagen richtig?
Ziffer 1 des Vertrags begründet einen rechtlich eigenständigen schuldrechtlichen Nutzungsunterlassungsanspruch von D, E, F und G gegen A.
Dieser eigenständige Anspruch erlischt - anders als der Anspruch aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit - welcher ebenfalls einen eigenständigen dinglich (welcher aber wegen § 1061 BGB
nach dem Tod von D, E, F und G erlischt) abgesicherten Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks darstellt, nicht mit dem Tod von D, E, F und G sondern geht auf die Erben von D, E, F und G über (der Vertrag läuft ja bis 1.9.2000). Vertraglich wäre es ja auch möglich Ziffer 3 erster Halbsatz wegzulassen (dann hätten D, E, F und G keine dingliche Absicherung).
1. A verpflichtet sich gegenüber D, E, F und G bis zum 01.9.2020 eine Nutzung der Grunstücke-Nr. 78 und 89 als Parkplatz zu unterlassen.
2. D, E, F und G zahlen an A für die Verpflichtung nach Nr. 1 für 15 Jahre (erstmals am 1.9.2005) jährlich am 1.9. Xxxx(jährlich gleichbleibend hoher Betrag) Euro
3. A verpflichtet sich, die Verpflichtung nach Nr. 1 als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen zu lassen und schuldrechtlich seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.
4. Die Vereinbarung wird mit Unterzeichnung wirksam und endet am 1.9.2020
Entwicklung Sachstand:
a. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird am 20.08.2005 eingetragen.
b. D, E, F und G versterben im Lauf des Jahres 2007
Fragen:
Sind folgende Aussagen richtig?
Ziffer 1 des Vertrags begründet einen rechtlich eigenständigen schuldrechtlichen Nutzungsunterlassungsanspruch von D, E, F und G gegen A.
Dieser eigenständige Anspruch erlischt - anders als der Anspruch aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit - welcher ebenfalls einen eigenständigen dinglich (welcher aber wegen § 1061 BGB
nach dem Tod von D, E, F und G erlischt) abgesicherten Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks darstellt, nicht mit dem Tod von D, E, F und G sondern geht auf die Erben von D, E, F und G über (der Vertrag läuft ja bis 1.9.2000). Vertraglich wäre es ja auch möglich Ziffer 3 erster Halbsatz wegzulassen (dann hätten D, E, F und G keine dingliche Absicherung).
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Antwort
Betreff: >Vertrag
26.09.2005 22:21:35
von Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Hohenzollernstr. 112/I, 80796 München, 0171/6132015, Fax: 089/305414
Wolfram Geyer, München, beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, Arbeitsrecht, hat Interessensschwerpunkte: Mietrecht, Erbrecht, Familienrecht.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Rechtsfrage beantworte ich anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes in der nun vorliegenden Variante folgendermaßen:
Ja.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wirkt nur zugunsten der im Jahr 2007 versterbenden Berechtigten D, E, F und G.
Anders als eine Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB
) erlischt diese gemäß § 1061
i.V.m. § 1090 Abs. 2 BGB
mit dem Tod der Berechtigten.
Deshalb können deren Erben später nur aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung verpflichtet sein, da sie die Nutzungsbeschränkung als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967) übernehmen müssen, sofern sie ihr jeweiliges Erbe nicht ausschlagen.
Aus diesem Blickwinkel betrachtet, könnte man Ziff. 3 HS. 1 des Vertrages auch weglassen.
Damit bliebe aber die Interessenlage bezüglich derjenigen Rechtsnachfolger, die das Grundstück durch Kauf erwerben und auch an die Nutzungsbeschränkung gebunden werden sollen, unberücksichtigt!
Denn Sie müssen ja unterscheiden zwischen der Berechtigung einerseits und der Belastung andererseits, die sich beide aus der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ergeben.
Erlauben Sie mir in diesem Zusammenhang noch einen Nachtrag zum Thema „Vertrag zu Lasten Dritter“, auch damit Sie mit den scheinbar widersprüchlichen Aussagen meiner Kollegin Heussen und mir nicht im Regen stehen gelassen werden:
Es ist m.E. viel zu unsicher, sich nur auf Ziff. 3 HS. 2 des Vertrages zu verlassen.
RAin Heussen hat natürlich Recht damit, dass ein Vertrag zu Lasten Dritter gerade dann vorliegt, wenn der Dritte unmittelbar mit einer Verpflichtung belastet wird.
Aber auch eine mittelbare Verpflichtung Dritter ist m.E. hier nicht zulässig, weil darin eine mit den Grundsätzen des BGB unvereinbare Verpflichtungsermächtigung gesehen werden kann, was allerdings rechtlich umstritten ist, vgl. Palandt BGB Einf. v. § 328 Rn. 10.
Aus diesem Grund raten Notare in dieser Konstellation ausdrücklich zu einer dinglichen Sicherung.
Abschließend verweise ich Sie noch zusätzlich auf ein für Sie möglicherweise interessantes Lehrbeispiel von Prof. Britz, das einen vergleichbaren Fall behandelt und in dem ähnliche Hinweise gegeben werden:
http://www.notar-britz.de/vorlesung/5skript.pdf
Ich hoffe, Ihnen erneut weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Einmalige Nachfrage vom Fragesteller
geschrieben am 26.09.2005 23:22:53
Sehr geehrter Hr. Geyer,
habe ich das richtig verstanden: Sie sind auch der Meinung, dass Ziffer 1 des Vertrags einen eigenständigen schuldrechtlichen Anspruch auf Nutzungsunterlassung darstellt, der mit dem Tod von D, E, F und G im Jahr 2007 nicht erlischt sondern auf deren Erben übergeht. Für die Erben von D, E, F und G stellt dieser Anspruch aber doch wohl ein Recht auf Nutzungsunterlassung und keine Nachlassverbindlichkeit dar (sie müssen ja auch Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag übernehmen, welches wiederum Nachlaßverbindlichkeiten sind), dass Sie von Ihren Rechtsvorgängern geerbt haben oder??
Antwort auf einmalige Nachfrage vom Anwalt
geschrieben am 26.09.2005 23:36:03
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ja. Es besteht ein eigenständiger, einklagbarer und vererblicher Anspruch aus Ziff. 1 des Vertrages.
Allerdings muss ich einräumen, dass ich im Eifer des Gefechts hier einen Gedankenfehler hineingebracht habe.
Anstelle der Passage:
„Deshalb können deren Erben später nur aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung verpflichtet sein, da sie die Nutzungsbeschränkung als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967) übernehmen müssen, sofern sie ihr jeweiliges Erbe nicht ausschlagen.“
muss es lauten:
„Deshalb können deren Erben später nur aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung berechtigt sein, sofern sie ihr jeweiliges Erbe nicht ausschlagen.“
Die unrichtige Passage gilt natürlich nur für die Erben des A.
Als Nachlassverbindlichkeit übernehmen die Erben D, E, F und G vielmehr die Zahlungsverpflichtung, wie Sie richtig annehmen.
Ich bitte Sie, meinen Fehler zu entschuldigen und hoffe, Sie nicht allzu sehr verwirrt zu haben.
Für das von Ihnen entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt