Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Zunächst grundlegendes zur Außenhaftung des:
Grundsätzlich haftet der Verein für den Vorstand. Gegenüber Außenstehenden (dazu zählen etwa das Finanzamt, Kunden, Förderer) kann der Vorstand sogar mit seinem Privatvermögen haften, wenn ein Organisationsmangel zu einem Schaden führt.
Wenn z.B. der verantwortliche Vorstand nicht dafür sorgt, dass Steuererklärungen RECHTZEITIG abgegeben werden bzw. nicht genügend Vermögen zurückgelegt wird, um Steuerschulden zu begleichen, kann er persönlich in die Haftung genommen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als steuerlicher Haftungsschuldner der Vorstandsvorsitzende, auch wenn er ehrenamtlich tätig ist, in gleicher Weise herangezogen wird wie der Geschäftsführer einer GmbH.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Sozialversicherungsbeiträge kann der Vorstand ebenfalls haftbar gemacht werden.
Die Haftung für den Verein ergibt sich aus § 31 BGB
.
Hat z.B. der frühere Vorstand unzutreffend oder
pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben
und bemerkt dies der neu bestellte Vorstand, so
haftet er persönlich für die verkürzten Steuerbeträge,falls er seine Feststellungen nicht unverzüglich dem Finanzamt anzeigt.
Gemäß § 34 I AO
haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerlichen Pflichten zu erfüllen; nach § 69 AO
haftet der Vorstand persönlich, soweit aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung Steuern nicht gezahlt werden. Das gilt in besonderem Maße für die Lohn- und die Umsatzsteuer. Gemäß § 823 II BGB
i.V.m. § 266a StGB
wird für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gehaftet
Entscheidendes Kriterium kann auch zum einen sein, inwieweit Sie vor bzw. kurz nach Amtsantritt Kenntnis von den Umständen hatten; ob Sie dem Finanzamt wegen der Säumnis der alten Vorstandsmitglieder Mitteilungen gemacht haben, wenn ja, zuwelchem Zeitpunkt?
Aus Ihrer Anfrage geht hervor, dass Sie seit Ende 2009 im Amt sind.
Ich würde Ihnen wirklich anraten, sich an einen Anwaltskollegen vor Ort zu wenden und Ihm alle relevanten Belege und Dokumente vorlegen. Er wird Ihnen mitteilen können, wie vorzugehen ist und ob eine Haftung für Sie - nach detaillierter Sachverhaltsdarstellung (ggfs mit Nachweisen) in Betracht kommen kann. Selbtsverständlich wird er ggfs. die früheren Mitglieder auffordern, die entsprechenden Rechnungen vorzuweisen.
Die früheren Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen bzw. entsprechende Nachweise, Rechnungen und Belege vorzulegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Abschließend weise ich Sie darauf hin,dass diese Plattform dazu dient, dem Mandanten eine erste grobe rechtliche Orientierung zu verschaffen und somit eine abschließende Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort nicht ersetzen kann.
Das Weglassen und bzw. Hinzufügen von relevanten Sachverhaltsangaben kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Serkan Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
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Ergänzend sei noch hinzugefügt:
"Hat z.B. der frühere Vorstand unzutreffend oder pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben und bemerkt dies der neu bestellte Vorstand, so haftet er persönlich für die verkürzten Steuerbeträge,falls er seine Feststellungen nicht unverzüglich dem Finanzamt anzeigt."
Hier könnte natürlich eine Haftung durch Untätigkeit in Betracht kommen.
Ich kann mich nur wiederholen und Ihnen anwaltliche Hilfe anraten.
MfG
RA Serkan Kirli