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Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung bei Anteils-Veräußerung

16. Februar 2010 18:44 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


10:04

Die Ausgangssituation:

Eine GmbH mit vier Gesellschaftern, von denen jeder 25% der Geschäftsanteile hält. Entgegen der ursprünglichen Idee (vor ca. 12 Monaten) ist einer der vier Gesellschafter aus der Geschäftsführung ausgestiegen und anderweitig in einen Anstellungsvertrag gewechselt.

Die Gesellschaft steht zurzeit kurz vor dem Abschluss einer VC Finanzierung mit einem international tätigen Kapitalgeber.

Der Wunsch:
Die drei in der GmbH verbliebenen Gesellschafter (A, B, C) möchten mit dem vierten Gesellschafter (D) einen Vertrag schließen, der D dazu verpflichtet, bei jedweder Art von Veräußerungsgewinn durch Veräußerung von Geschäftsanteilen an der GmbH einen Teil des Veräußerungsgewinns an A, B und C abzuführen.

Dies gilt auch für den Fall eines Exits der Gesellschaft.

Hintergrund:
In der Außenwirkung soll D seinen Anteil an der GmbH weiterhin behalten. Eine Übertragung eines Teils der Anteile von D an A, B und C ist also nicht gewünscht/möglich. Tatsächlich sollen über den Weg eines zusätzlichen Vertrages A, B und C jedoch bei jeder Art von Verkauf von Geschäftsanteilen durch D (auch teilweise) begünstigt werden.

Fragen:
- Kann man einen solchen Vertrag überhaupt abschließen? Gibt es für eine derartige Vereinbarung eine standardisierte Begrifflichkeit?
- Ist ein solcher Vertrag ausschließlich im Innenverhältnis zwischen A, B, C und D abschließbar?
- Was wäre unbedingt zu beachten und welche Fallstricke gibt es?
- Idealerweise: Eine knappe steuerliche Beurteilung?

16. Februar 2010 | 19:21

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:

Einen solchen Vertrag kann man durchaus schliessen. Dies ist auch keineswegs unüblich. Die Vereinbarung muss in Form einer Satzungsänderung der GmbH erfolgen.

Es handelt sich rechtlich um die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts für die übrigen Gesellschafter. Dies ist die von Ihnen angesprochene Begrifflichkeit.

Die Satzung gilt im Innenverhältnis der Gesellschafter.
Eine entsprechende Regelung in dem Gesellschaftsvertrag könnte z. b standartmäßig wie folgt aussehen:

Jeder Gesellschafter darf seinen Geschäftsanteil an Mitgesellschafter abtreten.

Die Abtretung von Geschäftsanteilen an Dritte ist ohne die Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung unzulässig. Sie ist zu erteilen, sofern die Gesellschafter nicht von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen und in der Person des Erwerbers kein wichtiger Grund liegt, die Zustimmung zu versagen.

2.
Vor der Abtretung des Geschäftsanteils oder Teilgeschäftsanteils ist dieser zunächst den übrigen Gesellschaftern zu denselben Bedingungen zum Kauf anzubieten. Das Vorkaufsrecht steht den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu. Dabei kommt der Verzicht eines oder einzelner Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern zugute. Machen mehrere Gesellschafter von ihrem Erwerbsrecht Gebrauch, so ist ein etwa verbleibender Spitzenbetrag einem Gesellschafter zuzuordnen, während die übrigen Gesellschafter zum Zwecke der Verhältniswahrung ihre Stammeinlagen erhöhen müssen. Die mit der Kapitalerhöhung verbundenen Kosten trägt die Gesellschaft. Die Einzahlungen auf das Stammkapital erbringen die betroffenen Gesellschafter aus ihrem Vermögen.
Für die Ausübung des Vorkaufsrechts gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend das Vorkaufsrecht sinngemäß. Das Vorkaufsrecht ist innerhalb von einem Monat auszuüben.

An einen Nichtgesellschafter darf eine Veräußerung nur dann erfolgen, wenn alle berechtigten Gesellschafter von ihrem Vorkaufsrecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht oder auf ihr Recht verzichtet haben.



Bitte beachten Sie, dass dies nur eine beispielhafte Formulierung ist. Für die Satzungsänderung ist die Einschaltung eines Notars erforderlich, da die Änderung not. beglaubigt und zum Handelsregister angemeldet werden muss. Ich empfehle Ihnen daher, sich mit dem Notar Ihres Vertrauens in Verbindung zu setzen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass eine steuerliche Einschätzung hier nicht erfolgen kann, auch da es an einer konkreten Frage fehlt.

Ich hoffe, Ihnen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform einen rechtlichen Überblick verschafft zu haben und wünsche noch einen angenehmen Abend.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2010 | 19:43

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Mir scheint jedoch, dass Sie einen anderen Vorgang beschreiben, als den von mir angefragten. Die Themen des "Vorerwerbsrecht" etc. waren uns bereits klar.

Es geht jedoch ausdrücklich NICHT um die Übertragung von Geschäftsanteilen von Gesellschafter D an A, B oder C. Das haben wir in unserer Fragestellung genau deshalb auch explizit so ausgeschlossen.

Weder heute noch in Zukunft sollen zu irgendeinem Zeitpunkt Anteile von D an A, B oder C übertragen werden.

Vielmehr ist der Wunsch, dass Gesellschafter D bis "zum Schluss" seine Anteile hält. Er kann diese also auch jederzeit im Rahmen der durch die Satzung vorgegebenen Wege Veräußern, wahlweise teilweise oder aber bei einem Gesamt-Exit an einen Investor auch vollständig.

Die Gesellschafter A, B und C möchten IMMER DANN, WENN GESELLSCHAFTER D EINEN VERÄUSSERUNGSGEWINN AUS ANTEILSVERKAUF REALISIERT, an diesem teilhaben.

Dies soll quasi privat zwischen A, B, C und D geregelt und vereinbart werden. Zu keinem Zeitpunkt gibt jedoch D Anteile an A, B oder C ab.

A, B und C sollen quasi ein "Gewinnbezugsrecht" an von D realisierten Veräußerungsgewinnen erhalten.

Ich hoffe, dass ich so präzisieren konnte und würde mich freuen, wenn Sie unsere Fragestellung neu bewerten/beantworten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2010 | 10:04

Unter diesen Umständen ist in der Tat eine andere Beurteilung erforderlich.

Auch im Gesellschaftsrecht gilt, dass die Gesellschafter ihre Rechtsbeziehungen grundsätzlich im Rahmen der Privatautonomie frei vereinbaren können, solange keine gesetzlichen Verbote missachtet werden oder die Grenze der Sittenwidrigkeit erreicht wird.

Für beide Aspekte sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine entsprechende Vereinbarung kann ausserhalb der Satzung z.B. im Rahmen einer Geschäftsordnung, die sich die Gesellschafter untereinander geben, geregelt werden. Dabei wäre es sicherlich sinnvoll, einen Grund/ eine Gegenleistung für die Abführung des Veräußerungserlöses anzugeben.

Da es sich also nicht um eine Satzungsänderung im Sinne von § 53 GmbHG handelt, kann die Vereinbarung formfrei geschlossen werden. Eine feststehende Begrifflichkeit gibt es insoweit nicht.

Die Vereinbarung kann nur im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden. Eine unmittelbare Bindungswirkung ist einen noch gar nicht feststehenden Erwerber des Geschäftsanteils ist nicht möglich.

Natürlich kann im Veräußerungsfalle dann im not. Kauf-und Abtretungsvertrag eine Regelung über den Zahlungsfluß mit dem Erwerber getroffen werden.

Das zunächst aufgetretene Mißverständnis bitte ich zu entschuldigen.



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