Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Es besteht in Ihrem Fall eine langjähirge Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die gesamte Tiefgarage, nach welcher eine Unterscheidung nach Art der Stellplätze eben nicht stattfindet.
An diese Verwaltungspraxis sind sämtliche Miteigentümer und damit sämtliche Teilhaber an der Gemeinschaft gebunden.
Selbstverständlich kann nach § 745 I BGB
durch Stimmenmehrheit jederzeit eine abweichende Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Nach Ihren Angaben wird eine solche Stimmenmehrheit allerdings nicht erreichbar sein.
Damit ist zunächst festzuhalten, dass eine Änderung der Vereinbarung nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann. Jedem Miteigentümer steht es frei, sein Eigentum und damit seine Teilhaberschaft zu behalten oder zu veräußern.
Ein einziger Ausweg kann lediglich darin bestehen, die Aufhebung der Gemeinschaft "aus wichtigem Grunde " nach § 749 II BGB
zu verlangen.
Die Aufhebung der Gemeinschaft ist ausgeschlossen. In diesem Fall sieht die oben genannte Vorschrift vor, dass gleichwohl die Aufhebung ( und anschliessende Neuregelung ) verlangt werden kann, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Da es sich aber um die ultima ratio handelt ist bei der Prüfung eines solch wichtigen Grundes ein strenger Maßstab anzulegen.
Erforderlich ist, dass eine ordnungsgemäße gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung unter Abwägung aller den Einzelfall prägenden Umstände unmöglich ist und dass der Beteiligte, der die Aufhebung begehrt, den wichtigen Grund nicht allein oder überwiegend herbeigeführt hat. ( So der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, BGH ZIP 95,113
).
Bloße Uneinigkeit,Feindschaft oder Schikanen zwischen den Beteiligten reichen dagegen nicht aus.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben halte ich einen durchsetzbaren Aufhebungsanspruch für zweifelhaft. Es kommt durchaus häufiger vor, dass Kosten für Instandhalungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum den einen Miteigentümer mehr nutzen als dem anderen. Dies liegt in der Natur der Sache und ist Ausdruck dem Gemeinschaftsgefüges. Für eine weitergehende Beurteilung müssten die Hintergründe ( tatsächliche Lastenanteile etc.) allerdings tiefergehend untersucht werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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