Sehr geehrter Mieter, der mit seiner Nachmieterin Probleme hatte!
Ich hoffe, es gibt Zeugen, die mitbekommen haben, was Sie mit der Nachmieterin hinsichtlich der Übernahme des Laminatfußbodens vereinbart haben. War Ihr ehemaliger Vermieter jemals zugegen als sie im Beisein der Nachmieterin über die Vereinbarung gesprochen haben? Sie sagen ja selbst, dass der Vermieter «mit dieser Lösung einverstanden
» gewesen sei. War sonst jemand dabei?
Grundsätzlich gilt, dass durch mündliche Erklärungen rechtsverbindliche Vereinbarungen geschlossen werden können, die den Einen berechtigen von einem Anderen etwas zu fordern. Vor Gericht könnten Sie den Vermieter als Zeugen dafür benennen, dass Sie den Laminatfußboden der Nachmieterin verkauft haben.
Vorausgesetzt die Beweislage ist überwiegend sicher, können Sie hier auf die Erfüllung des Kaufvertrages bestehen. Sie sollten noch folgendes wissen: Hinsichtlich des Laminatfußbodens hatten Sie gegenüber dem Vermieter ein Wegnahmerecht gemäß § 539 Abs. 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Da Sie dieses Recht im Einvernehmen mit dem Vermieter nicht ausgeübt haben, ist der Anspruch nach § 536 Abs. 1 BGB
in einen Aufwendungsersatzanspruch übergegangen. Diesen Anspruch wiederum haben Sie an die Nachmieterin abgetreten. Das Wegnahmerecht besteht auch unabhängig von der Eigentumslage. Es kommt also nicht darauf an, ob der Laminatfußboden zu einem Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB
geworden ist oder zu einem wesentlichen Bestandteil im Sinne von § 94 BGB
.
Ihr Argument sollte daher sein, die Nachmieterin davon zu überzeugen, dass Sie nicht nur den Laminatfußboden erhält, sondern dazu bei Beendigung des Mietvertrages noch einen Anspruch gegen ihren Vermieter bekommt. Setzen Sie der Nachmieterin eine Frist, indem Sie ihr einen Brief per Boten oder notfalls per Einschreiben, Telefax oder eMail schreiben. Spätestens nach Ablauf der Frist befindet sich die Nachmieterin im Verzug.
Von dann an haben Sie sogar «das Recht» die Kosten, die durch anwaltliche und/oder gerichtliche Inanspruchnahme entstehen, ersetzt zu verlangen!
Viel Erfolg
Dennis Sevriens
Rechtsanwalt
Kanzlei SEVRIENS
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Diese Antwort ist vom 05.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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