Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
§ 358 BGB
ist auf Ihre Verträge nicht anwendbar, da § 358 BGB
für verbundene Darlehens- und Kaufverträge gilt, nicht für ausschließlich miteinander verbundene Darlehensverträge. Dabei müssen die Darlehensverträge ausdrücklich für die Finanzierung des Kaufvertrages abgeschlossen werden und darauf Bezug nehmen.
Wenn Sie den Vertrag 153 vor mehr als 14 Tagen unterschrieben haben, können Sie nicht mehr widerrufen. Die anderen noch nicht unterschriebenen Verträge können Sie aber widerrufen.
Etwas anderes gilt nur, wenn Ihre Darlehensverträge ausdrücklich vorsehen, dass ein Widerruf eines Darlehens als Widerruf aller Darlehensverträge gilt. Bitte prüfen Sie daher genau die Darlehensverträge und AGB.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings fürchten wir, dass Sie unsere Frage missverstanden haben bzw. nicht vollständig beantwortet haben.
Im Nachtrag habe ich noch die Widerrufsbelehrung des KfW Vertrages abgeschrieben.
Hier ist sie noch ein mal:
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Da ich keine Widerrufsbehlerung von dem KfW 124 Vertrag habe, poste ich die von KfW 153 Vertrag in der Annahme, dass sie identisch sein sollen:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tage ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 b
§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 246 b
§ 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerruf, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Fax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:
DSL Bank
Straße
PLZ Ort
Telefax: ...
Email: ...
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erpicht vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einem mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen und und dem Dritten erbracht wird.
Ende der Widerrufsbelehrung
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Also noch mal die Frage: Mit dem Widerruf des KfW Darlehens werden auch die restlichen 3 Verträge unwirksam? (Bitte hier Widerrufsbelehrung beachten)
Die Sicherheitenvereinbarung haben wir über höhere Summe unterschrieben wie wir als Darlehen abnehmen. Ist sie rechtsgültig? Sollte sie nicht rechtsgültig sein, ist der Vertrag nichtig?
Können wir aus dem Vertrag irgendwie rauskommen? Schließlich haben wir keine Ausfertigung über neue Summe bekommen.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Z.S.
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese Klausel über verbundene Verträge zielt auf verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB
ab, Ihre Darlehensverträge zählen nicht dazu.
Allerdings ist diese Klausel so mißverständlich formuliert, dass man sie durchaus auch als auf miteinander verbundene Darlehensverträge wie die Ihrigen anwendbar auslegen kann. Diese Mißverständlichkeit muß sich die Gegenseite zurechnen lassen, daher können Sie gegenüber der Gegenseite argumentieren, dass der Widerruf auch für die anderen Verträge gilt. Gerichtlich erprobt ist das aber noch nicht.
Dass der Sicherheitenvertrag eine höhere Summe aufweist als der Darlehensvertrag ist nicht unüblich, da damit auch Zinsen abgedeckt werden sollen. Nichtig ist der Vertrag daher nicht.
Wie oben erwähnt, können Sie die nicht-unterschriebenen Verträge widerrufen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt