Verbreitung ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen ?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie, mich bei der Klärung der Rechtslage bez. des folgenden Sachverhaltes zu unterstützen:
Ich möchte ein Buch veröffentlichen und hatte dazu die Angebote mehrerer Verlage eingeholt. Nachdem ich mich für einen Verlag entschieden hatte, sagte ich dem Verlag von T. per Email ab. Daraufhin bat mich T. ebenfalls per Mail, ihm die Gründe für meine Absage mitzuteilen. Ich antwortete ihm darauf einige Tage später und nannte ihm u. a. den Grund, dass ich einen anderen Autor kontaktiert hatte, der bei T. veröffentlichte und der seine Ansprüche einer seriösen Geschäftstätigkeit bei T. nicht erfüllt sah. U. a. aus diesem Grund, so schrieb ich T. hätte ich das Angebot seines Verlages dann abgelehnt. Nun will T. rechtlich gegen mich wg. "ehrabschneiderischen und geschäftsschädigenden bekundungen" vorgehen.
Diese Aussagen über T. habe ich sonst nicht gegenüber Dritten vorgenommen. Ich hätte sie überhaupt nicht vorgenommen, wenn mich T. nicht danach gefragt hätte.
Im Folgenden der Wortlaut unserer Email-Korrespondenz:
Ich:
Sehr geehrter Herr XXX,
ich habe in der Zwischenzeit mit meinen Mentoren gesprochen und diese haben mich noch an andere Verlage herangeführt, um mein Publikationsvorhaben zu realisieren.
So muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich mich auf Zuraten Dritter dann entschieden habe, mein Buchprojekt nicht in Ihrem Verlag umzusetzen.
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen und verbleibe
mit besten Grüßen
yyy
Er:
Lieber Herr yyy, danke für die nachricht + weiterhin viel glück für Ihr vorhaben. - Sie verstehen sicherlich, dass ich sehr daran interessiert wäre die gründe Ihrer mentoren, Ihre arbeit anderweitig zu plazieren, zu erfahren - denn das Rosenstock-thema liegt mir sehr am herzen. An unseren bedingungen (finanzen) kann es ja wohl nicht gelegen haben. Grüsse, Ihr, XXX
ICH:
Lieber Herr XXX,
die Gründe für die Entscheidung zugunsten eines anderen Verlages waren:
...
Zu guter Letzt habe ich Autoren kontaktiert, die bereits in Ihrem Verlag veröffentlichten, und, dass sage ich Ihnen in aller Offenheit, die ihre Ansprüche auf geschäftliche Seriösität nicht erfüllt sahen.
Sie können sich sicherlich denken, dass ein Erstautor nicht dazu bereit ist, diese Erfahrungen im Selbstversuch zu falsifizieren, weshalb die Entscheidung am Ende gegen Ihren Verlag gefallen ist.
Ich danke Ihnen dennoch für Ihre Bemühungen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
yyy
ER:
... desweiteren meine ich, sollten Sie ehrabschneiderische und geschäftsschädigende bekundungen mir und meinem hause gegenüber unterlassen. Wir werden von hier aus darauf zurückkommen. Ich habe die Angelegenheit an unseren rechtsvertreter weitergeleitet. mit freundlicem Gruss, xxx
Meine Fragen zu dem Sachverhalt:
1. Ist der Tatbestand der Geschäftsschädigung oder der Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen erfüllt?
2. Welche Rechtsfolgen hätte ich zu erwarten?
3. Habe ich ihn und seinen Verlag überhaupt mit der Aussage „die ihre Ansprüche auf geschäftliche Seriösität nicht erfüllt sahen“ diskreditiert?
4. Gibt es die Möglichkeit, gegen ihn rechtlich vorzugehen wg. Beleidigung „eingeblasen“ bzw. ihm das anzudrohen?
5. Da er diese Frage stellte, suggerierte er mir ein Mindestmaß an Offenheit und ich ging davon aus, dass er auch ehrliche Antworten erwartet hat. Hat er damit ein Vertrauensverhältnis arglistig vorgetäuscht, so dass ein Tatbestand vorliegt, gegen den ebenfalls ich rechtlich vorgehen könnte?
Vielen Dank
Eingrenzung vom Fragesteller
21. Juni 2006 | 17:57
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
in Anbetracht des Umfangs Ihrer Anfrage und der Tragweite sollten Sie mindestens 100,- € ausloben.
Mit freundlichem Gruß!
RA Thomas Krajewski
Eingrenzung vom Fragesteller
22. Juni 2006 | 09:44
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
liebe Sparfüchse und Freunde der Geiz-ist-geil-Mentalität,
da Sie sich trotz zahlreicher Hinweise nicht befleissigt sehen, den Einsatz angemessen zu erhöhen, darf ich Ihnen erklären, warum kein Anwalt Ihre Frage beantworten möchte:
Ihr Einsatz ist - mit Verlaub - eine schiere Unverschämtheit und kann von den hier angemeldeten Rechtsanwälten/innen nur als Hohn empfunden werden. Bei einer telefonischen Erstberatung würden Sie für die gestellten Fragen eine Gebühr in Höhe von ca. EUR 220,00 - also ein Vielfaches des nunmehr gebotenen Einsatzes - zu entrichten haben.
Sie stellen 5 Fragen für einen Einsatz von EUR 15,00. Das macht dann EUR 5,00 pro Frage ... brutto versteht sich. Von dem Gesamteinsatz bleiben dem/der antwortenden Kollegen/in dann sage und schreibe EUR 11,75 ... brutto versteht sich.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass Ihnen die Anwälte nach einem fünfjährigen Studium und einer zweijährigen Referendarsausbildung für diesen Einsatz nicht reihenweise um den Hals fallen werden. Ihre Frage wird zu diesem Einsatz unbeantwortet bleiben. Und das ist auch richtig so !
Es handelt sich bei dieser Plattform nämlich um keinen Billigdiscounter für Rechtssuchende, die eine fundierte Rechtsberatung zu Dumpingpreisen erhalten wollen. Zu Ihrem Einsatz kann kein seriöser Anwalt wirtschaftlich arbeiten.
Sie sollten daher erwägen, den Einsatz auf mindestens EUR 50,00 zu erhöhen.
mit freundlichen Grüßen