Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Auch wenn sie keinen „förmlichen“ beziehungsweise schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, kommt es durch die Inanspruchnahme der Leistungen des Energieanbieters zu einem schlüssigen Vertrag. Dementsprechend ist ein Zahlungsanspruch des Energieanbieters wirksam entstanden.
Dieser Anspruch ist auch noch nicht verjährt. Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre ab der Fälligkeit der zu Grunde liegenden Forderung. Gemäß § 27 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) werden Rechnungen zu dem vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Dementsprechend gilt, wenn sie bislang aus unerfindlichen Gründen keine Rechnung bekommen haben, dass bis zum Erhalt dieser Rechnungen eine Fälligkeit nicht eingetreten ist. Daher kann auch noch keine Verjährung eingetreten sein.
Aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung heraus ergibt sich kein anderes Ergebnis. Danach kann zwar ein Anspruch nicht mehr einfordern sein, wenn der Anspruchsteller durch sein Verhalten sowie aufgrund Zeitablaufs berechtigten Anlass gab zu der Vermutung, dass er Anspruch nicht weiterverfolgt würde. Dazu reicht allerdings nicht aus, dass der Energieversorger sich bislang nicht gemeldet hat. Bislang fordert die Rechtsprechung nämlich, dass ein sachliches, über das bloße Nichtmelden hinausgehendes Verhalten des Anspruchsteller erforderlich ist.
Nach alledem ist das Verhalten des Energieanbieters zwar unschön aber juristisch gesehen durchaus nicht zu beanstanden. Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2007
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Gerade geringfügige Modifikationen des Sachverhalts können völlig abweichende rechtliche Ergebnisse bedingen! Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
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