Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Ab Insolvenzeröffnung ist es einzelnen Insolvenzgläubiger nicht mehr möglich, gegen Ihren Mann mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorzugehen. Insolvenzgläubiger ist jeder, der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens eine Forderung gegen Ihren Mann besessen hat.
Vielmehr wird der Treuhänder die pfändbaren Einkommensteile zur Masse ziehen und an die Gläubiger in Höhe Ihrer Quote ausschütten. Sollte daneben noch ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben wollen, teilen Sie dies dem Treuhänder bzw. dem Insolvenzgericht mit, damit ggf. die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werden kann.
Sollte die Insolvenz bislang nur angemeldet, aber noch nicht eröffnet worden sein, gilt dies mit Insolvenzeröffnung. Pfändungen, die bei einer Verbraucherinsolvenz innerhalb der letzten drei Monate vor Eröffnung vorgenommen wurden, sind dann von Gesetzes wegen unwirksam.
In jedem Fall - und nur dies wird Sie letztendlich interessieren - steht Ihnen aber der unpfändbare Teil des Einkommens zur Verfügung. Dies gilt sowohl bei Pfändungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens, als auch während eines Verfahrens. Dieser unpfändbare Betrag beläuft sich bei zwei Unterhaltsverpflichtungen aktuell auf 1569,99 € und bei drei auf 1.769,99 € netto. Bei außergewöhnlichen Belastungen und Aufwendungen kann dieser Betrag auf Antrag auch ggf. noch erhöht werden. Sollte Ihnen dieser Betrag nicht ausgezahlt werden, sollten Sie dies dem Insolvenzgericht/Treuhänder mitteilen bzw. sich anwaltlich Hilfe holen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen. Gerne stehe ich Ihnen bei der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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