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Verbraucherinsolvenz u. Gehaltsabtretung

22. Januar 2007 12:48 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann hat die Verbraucherinsolvenz angemeldet und hat dabei mehrere Gläubiger. Einer dieser Gläubiger ist eine Kreditbank und diese Kreditbank hat nun meinen Mann angeschrieben er habe damals die Gehaltsabtretung mit unterschrieben und jetzt werde dies an seinen AG weitergeleitet und der Betrag gepfändet. Darf dies so sein? Mein Mann hat zwei unterhaltspflichtige Personen bis jetzt, denn das zweite Kind ist gerade unterwegs. Wir haben gedacht, dass durch die Verbraucherinsolvenz keinerlei Mehrkosten auf uns zukommen als der mögliche Pfändungsbetrag von 95,00 Euro bei uns. Kann die Bank wirklich zusätzlich noch die monatlichen Raten einfordern die im Kreditvertrag vereinbart wurden?

22. Januar 2007 | 13:07

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Ab Insolvenzeröffnung ist es einzelnen Insolvenzgläubiger nicht mehr möglich, gegen Ihren Mann mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorzugehen. Insolvenzgläubiger ist jeder, der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens eine Forderung gegen Ihren Mann besessen hat.

Vielmehr wird der Treuhänder die pfändbaren Einkommensteile zur Masse ziehen und an die Gläubiger in Höhe Ihrer Quote ausschütten. Sollte daneben noch ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben wollen, teilen Sie dies dem Treuhänder bzw. dem Insolvenzgericht mit, damit ggf. die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werden kann.

Sollte die Insolvenz bislang nur angemeldet, aber noch nicht eröffnet worden sein, gilt dies mit Insolvenzeröffnung. Pfändungen, die bei einer Verbraucherinsolvenz innerhalb der letzten drei Monate vor Eröffnung vorgenommen wurden, sind dann von Gesetzes wegen unwirksam.

In jedem Fall - und nur dies wird Sie letztendlich interessieren - steht Ihnen aber der unpfändbare Teil des Einkommens zur Verfügung. Dies gilt sowohl bei Pfändungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens, als auch während eines Verfahrens. Dieser unpfändbare Betrag beläuft sich bei zwei Unterhaltsverpflichtungen aktuell auf 1569,99 € und bei drei auf 1.769,99 € netto. Bei außergewöhnlichen Belastungen und Aufwendungen kann dieser Betrag auf Antrag auch ggf. noch erhöht werden. Sollte Ihnen dieser Betrag nicht ausgezahlt werden, sollten Sie dies dem Insolvenzgericht/Treuhänder mitteilen bzw. sich anwaltlich Hilfe holen.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen. Gerne stehe ich Ihnen bei der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net




Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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