Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
1. Entscheiden für ihre Angaben gegenüber der Treuhänderin ist, wer Eigentümer des Autos ist. Anhand ihrer Angaben haben Sie für ihre Lebensgefährtin ein Auto gekauft. Insoweit könnte man annehmen, daß ihre Lebensgefährtin Eigentümerin ist Fahrzeuges ist.
Entscheiden ist allerdings wer in dem Kaufvertrag als Käufer eingetragen ist. Sind Sie im Kaufvertrag als Käufer aufgeführt, so spricht dies dafür, daß Sie das Eigentum an dem Auto auch erworben haben. Ist ihre Lebensgefährtin eingetragen, so spricht vieles dafür, daß Sie das Eigentum an dem Autos erworben hat.
2. Sicherlich wird die Treuhänderin nach Ihren Angaben auch eine Kopie des Kfz-Briefes bzw. Kaufvertrag fordern. Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums sagt der Fahrzeugbrief aber nichts über die Eigentumsverhältnisse aus; d.h. der Eigentümer ist nicht immer auch im Kfz-Brief eingetragen. Derjenige, der im Kfz-Brief eingetragen ist, ohne Eigentümer des Kfz zu sein, wird hingegen allein durch diese Falscheintragung nicht automatisch Eigentümer des Kfz.
Eigentümer ist allein derjenige, dem das Kfz übereignet wurde.
Zwar ist die Eigentumsübertragung unabhängig von einem möglichen Kaufvertrag zu sehen, jedoch bildet der Kaufvertrag meist die Grundlage für einen Eigentumserwerb. D.h. wer in der Praxis als Käufer im Kaufvertrag steht, wird auch üblicherweise das Eigentum
an dem Auto erwerben.
3.
a) Sollten Sie im Kaufvertrag als Käufer und im Kfz Brief aufgeführt sein, so schicken Sie der Insolvenzverwalterin eine Kopie des Kaufvertrages. Insoweit argumentieren Sie, daß Sie das Auto erworben haben und Eigentümer sind. Ihre Lebensgefährtin nutzt das das Auto leih- oder mietweise.
b) Sind Sie nur im Kaufvertrag aufgeführt, so gilt das Gleiche wie unter 3a).
c) Ist ihre Lebensgefährtin im Kaufvertrag und im Kfz Brief aufgeführt, so wird es kaum möglich sein zu argumentieren, daß Sie Eigentümer des Fahrzeuges sind, zumal das Auto auch von ihrer Lebensgefährtin genutzt wird. Hierzu wird es wahrscheinlich sein, daß die Treuhänderin eine Verwertung des Fahrzeuges vornehmen lassen will (wozu Sie auch verpflichtet ist), damit der Erlös der Masse zukommt. Eine Verwertung des Fahrzeuges kann abgewendet werden, wenn Sie bzw. ihre Lebensgefährtin den entsprechenden Wert des Fahrzeuges als Ablösung an die Treuhänderin zahlen.
d) Darüber hinaus ist es möglich, daß ihre Lebensgefährtin ihr Fahrzeug für die Berufsausübung unbedingt benötigt und das Fahrzeug dadurch unpfändbar ist. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
, OLG Hamm, MDR 84, 855
)
Für die Unpfändbarkeit § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
eines PKW´s kommt es darauf an, ob er z.B. für die Ausübung Ihres Berufes unbedingt erforderlich ist oder es für ihre Lebensgefährtin zumutbar ist auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Bei Handwerkern, Vertretern und Reisenden die Kunden besuchen müssen wird eine Unpfändbarkeit angenommen. So auch, wen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Ländlicher Bereich) keine öffentlichen verkehrsmittel zur Verfügung stehen.
Hierbei müssen Sie entsprechend der beruflichen Tätigkeit und dem Anschluß von öffentlichen Verkehrsmittel schlüssig argumentieren.
Ich hoffe Ihre Frage ausreichend beantowrtet zu haben. Im Rahmen der Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um eventuell aufgrund der verschiedenen dargestellten Möglichkeiten, die für Sie bzw. ihre Lebensgefährtin zutreffende zu ermitteln.
Mit besten Grüßen
RA Marcus Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Ich bin Käufer sie steht im Kfz-Brief,wie Verhalte ich mich in diesem Fall?
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Nachfrage gehe ich davon aus, daß Sie den Kauvertrag geschlossen haben. Sie sollten der Treuhänderin hiervon eine Kopie zukommen lassen und mitteilen, daß Sie Eigentümer des Fahrzeuges sind und es ihrer Lebensgefährtin leihweise bzw. mietweise für die Ausübung des Berufes überlassen.
Wird nach dem Kfz-Brief verlangt, verweisen Sie auf den Kaufvertrag und das der Kfz-Brief nicht auf das Eigentum an dem Fahrzeug schließen läßt.
Soweit es im folgenden Probleme gibt stehe ich Ihnen gerne für eine weitere - dann allerdings kostenpflichtige - Beratung zur Verfügung. Ich danke für Ihre Bewertung und wünsche viel Erfolg.
Mit besten Grüßen
RA Marcus Schröter