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Verbraucherinsolvenz, Einkommenssteuererstattung,Abtretung

29. August 2008 12:12 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im vergangenen Juni, einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt, am 08.09 d.J. ist der Abschlusstermin für den Beginn der Wohlverhaltensphase. Ich habe meine Steuererstattung wie die Jahre zuvor immer an meine Schwester Abgetreten, da ich von Ihr Geld erhalten habe was sie wieder bekommt über die Steuererstattung, so auch gedacht für das Jahr 2007. Meinen Insolvenzverwalter habe ich die Forderungen meiner Schwester und auch meiner Eltern ordnungsgemäß mitgeteilt gehabt, aber er hat sie weder angeschrieben noch in der Gläubigerliste aufgenommen. Somit bin ich davon ausgegangen, das die Abtretungserklärung der Einkommenssteuerrückerstattung ordnungsgemäß laufen wird. Nach Rücksprache mit dem IV meinte dieser, dass ihm so glaube er, nur das Geld von Juli07/Dez07 zustünde aber man müsse warten was das Finanzamt macht. Die haben allerdings den vollen Betrag an Ihn ausgezahlt. Obwohl es BGH Urteile gibt in denen steht, dass die Steuererstattung nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen gehört. Meine Schwester hat sodann dem Finanzamt mitgeteilt, dass Ihr das Geld zusteht und nicht dem IV, bisher keine Reaktion.
Nun meine Frage/n: Steht ihr das Geld zu und wenn ja für das ganze Jahr oder nur für den Zeitraum der Insolvenz. Lohnt sich ein Rechtsstreit ? Es handelt sich um einen höheren Betrag. 2. Ist es ein Fehler des IV das er meine Schwester u. Mutter als Gläubiger nicht angeschrieben hat? Was kann man da tun. Bitte um Antwort Mit freundlichen Grüßen

29. August 2008 | 16:30

Antwort

von


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60431 Frankfurt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Der Steuererstattungsanspruch fällt dann in die Masse, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während dessen Dauer der ihn begründende Sachverhalt verwirklicht ist (vgl. BGH Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04 ). Die Einkommenssteuerschuld wird gem. § 36 EStG begründet, wenn der Veranlagungszeitraum abgelaufen ist. Die Einkommenssteuerschuld wie auch der Erstattungsanspruch (§ 37 AO ) entsteht damit erst mit Ablauf des 31.12. eines Kalenderjahres. Ihr Erstattungsanspruch für das Jahr 2007 ist daher am 31.12.2007 entstanden und damit zu einem Zeitpunkt, in dem das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben war, so dass er - unabhängig von der Abtretung - in vollem Umfang in die Insolvenzmasse fällt. Wird das Insolvenzverfahren im Jahre 208 aufgehoben wird der Einkommensteuererstattungsanspruch für das Jahr 2008 wegen des bestehenden Anwartschaftsrechts nur demgegenüber nur anteilig in die Masse fallen.

Soweit Sie den Steuerrückerstattungsanspruch 2007 bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an Ihre Schwester abgetreten, ist fraglich, ob dieser das Guthaben nunmehr zusteht. So wird vertreten, dass auf eine Vorausabtretung über den Forderungsbestand des Schuldners § 81 InsO anzuwenden ist (vgl. OLG Dresden ZInsO 2006, 1057 ), wonach Verfügungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse unwirksam sind. Dies wird damit begründet, dass in dem Zeitpunkt, in dem eine Verfügung wirksam werden soll, auch die Verfügungsbefugnis noch vorliegen muss, bei Abtretung künftig entstehender Forderungen also noch z.Zt. der Forderungsentstehung.

Nachdem der Erstattungsanspruch für 2007 erst am 31.12.2007 und damit nach Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens entstanden ist, handelt es sich um eine Vorausabtretung, so dass die genannte Entscheidung des OLG Dresden auf Ihren Fall übertragbar ist. Die Chancen Ihrer Schwester den Zahlungsanspruch zu realisieren, werden daher entsprechend gering zu beurteilen sein. Folgt man nicht der Rechtsprechung des OLG Dresden und verneint die Anwendbarkeit des § 81 InsO auf die Vorausabtretung des Steuerrückerstattungsanspruchs, wird die Anfechtungsmöglichkeit des Rechtserwerbs gem. §§ 130 ff. InsO zu prüfen sein. - Haben Sie Ihre Schwester in der Gläubigerliste namentlich aufgeführt, ist nicht nachvollziehbar, warum der Insolvenzverwalter diese nicht angeschrieben hat.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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