Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der Steuererstattungsanspruch fällt dann in die Masse, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während dessen Dauer der ihn begründende Sachverhalt verwirklicht ist (vgl. BGH Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04
). Die Einkommenssteuerschuld wird gem. § 36 EStG
begründet, wenn der Veranlagungszeitraum abgelaufen ist. Die Einkommenssteuerschuld wie auch der Erstattungsanspruch (§ 37 AO
) entsteht damit erst mit Ablauf des 31.12. eines Kalenderjahres. Ihr Erstattungsanspruch für das Jahr 2007 ist daher am 31.12.2007 entstanden und damit zu einem Zeitpunkt, in dem das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben war, so dass er - unabhängig von der Abtretung - in vollem Umfang in die Insolvenzmasse fällt. Wird das Insolvenzverfahren im Jahre 208 aufgehoben wird der Einkommensteuererstattungsanspruch für das Jahr 2008 wegen des bestehenden Anwartschaftsrechts nur demgegenüber nur anteilig in die Masse fallen.
Soweit Sie den Steuerrückerstattungsanspruch 2007 bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an Ihre Schwester abgetreten, ist fraglich, ob dieser das Guthaben nunmehr zusteht. So wird vertreten, dass auf eine Vorausabtretung über den Forderungsbestand des Schuldners § 81 InsO
anzuwenden ist (vgl. OLG Dresden ZInsO 2006, 1057
), wonach Verfügungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse unwirksam sind. Dies wird damit begründet, dass in dem Zeitpunkt, in dem eine Verfügung wirksam werden soll, auch die Verfügungsbefugnis noch vorliegen muss, bei Abtretung künftig entstehender Forderungen also noch z.Zt. der Forderungsentstehung.
Nachdem der Erstattungsanspruch für 2007 erst am 31.12.2007 und damit nach Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens entstanden ist, handelt es sich um eine Vorausabtretung, so dass die genannte Entscheidung des OLG Dresden auf Ihren Fall übertragbar ist. Die Chancen Ihrer Schwester den Zahlungsanspruch zu realisieren, werden daher entsprechend gering zu beurteilen sein. Folgt man nicht der Rechtsprechung des OLG Dresden und verneint die Anwendbarkeit des § 81 InsO
auf die Vorausabtretung des Steuerrückerstattungsanspruchs, wird die Anfechtungsmöglichkeit des Rechtserwerbs gem. §§ 130 ff. InsO
zu prüfen sein. - Haben Sie Ihre Schwester in der Gläubigerliste namentlich aufgeführt, ist nicht nachvollziehbar, warum der Insolvenzverwalter diese nicht angeschrieben hat.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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