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Verbraucherdarlehn Nachlassverbindlichkeit

25. März 2019 19:31 |
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Erbrecht


Beantwortet von


20:20

Nehmen wir folgenden Fall an:

Frau X nimmt ein Verbraucherdarlehn bei Ihrer Hausbank auf.

Die Ausbezahlung der Darlehnssumme erfolgte kurz vor Ihrem Tod. Das Verbraucherdarlehn dient der Zwischenfinanzierung (Kaufpreiszahlung + Erwerbsnebenkosten) eines Einfamilienhauses mit Garage.

Die Bank hat die Auszahlung des Darlehns bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist durchgeführt.

Kann das Verbraucherdarlehn trotz der Auszahlung vor Ablauf der Widerspruchsfrist als Nachlassverbindlichkeit angesetzt werden.

25. März 2019 | 19:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Durch den Erbfall tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers ein.
Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag nach Auszahlung der Darlehensvaluta widerrufen, so ist die empfangene Leistung zurückzugewähren. Diese Belastung betrifft dann den Nachlass.
Wird der Vertrag nicht widerrufen, tritt der Erbe insoweit in die Rechtsstellung ein als er zur Rückzahlung gemäß der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist. Dies gilt unabhängig davon ob die Valuta vor oder nach Ablauf des Widerrufsrechts ausgezahlt wurde.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 25. März 2019 | 20:02

Nehmen wir weiter an, dass der Erbe keinen Widerruf ausübt. Ist dann das Darlehn als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2019 | 20:20

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ein gewebtes Darlehen belastet die Erbmasse und ist somit eine Nachlassverbindlichkeit. In aller Regel hat der Erbe Sonderkündigungsrecht, dies sollte in die Überlegungen mit einbezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

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