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Verbindlichkeit mündlicher Aussagen

15. Juni 2005 19:20 |
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Generelle Themen


Ich bin in Verhandlungen mit einem Lebensmittelmarkt, der mein Grundstück kaufen will. Meine Nachbarn haben davon Wind bekommen, dass der Markt mein Grundstück und ein weiteres kaufen will und möchten von mir nun hören, ob ich verkaufe. Die meisten meiner Nachbarn sind nicht im geringsten daran interessiert, dass hier ein Lebensmittelmarkt gebaut wird (inklusiv Parkplätzen). Solange die Angelegenheit (also der Verkauf) noch nicht unter Dach und Fach ist, möchte ich aber gegenüber meinen Nachbarn den Eindruck erwecken, ich sei an einem Verkauf nicht interessiert (ich bin ja noch in Verhandlungen und weiß nicht zu welchem Ergebnis diese führen).
Nächste Woche findet ein Treffen aller Anlieger statt, zu dem ich auch eingeladen bin.

Die Frage ist nun folgende: Sofern ich dort (ca. 15 Personen) erkläre ich will definitiv gar nicht verkaufen, kann ich mich da gegenüber meinen Nachbarn wegen Täuschung schadensersatzpflichtig machen, wenn ich kurze Zeit später dennoch verkaufe?? Ich will meine Nachbarn aber keinesfalls bezueglich meiner wahren Absichten informieren (zur Wahrung des nachbarschaftlichen Verhältnisses, sofern ein Verkauf nicht zustande kommt)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich kann Ihnen nur dringend abraten, gegenüber Ihren Nachbarn eine Erklärung abzugeben, mit der Sie sich verpflichten, das Grundstück nicht an den Lebensmittelmarkt zu veräußern.

§ 311 b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt lediglich, dass ein Vertrag mit dem sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Verpflichtung Ihrerseits, Ihr Grundstück nicht zu veräußern, keiner notariellen Beurkundung zu ihrer Wirksamkeit bedarf.

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung, ein Grundstück nicht oder nicht an eine bestimmte Person zu veräußern, formfrei ist (vgl. BGHZ 31, 19; 103, 238).

Auch ist eine Willenserklärung nicht deshalb nichtig, weil sich der Erkärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 1 BGB ).

Sollten Sie daher Ihren Nachbarn, wenn auch nur mündlich, ausdrücklich zusichern, Ihr Grundstück nicht an den Lebensmittelmarkt zu veräußern, besteht durchaus im Falle eines trotzdem erfolgten Verkaufs die Möglichkeit, dass Sie sich diesen gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Bedenken Sie auch, dass sich die Nachbarn im Falle einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung gegenseitig als Zeugen zur Verfügung stehen könnten!

Von der rechtlichen Würdigung abgesehen, würde ich Ihnen auch abraten, sich einer Drucksituation, wie sie von dem geplanten Treffen ausgehen könnte, auszusetzten. Wenn Sie gleichwohl an diesem Anliegertreffen teilnehmen wollen, sollten Sie sich unbedingt von Personen Ihres Vertrauens begleiten lassen, die auch im Falle eines Rechtsstreits Ihnen als Zeugen zur Verfügung stehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de

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