Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich kann Ihnen nur dringend abraten, gegenüber Ihren Nachbarn eine Erklärung abzugeben, mit der Sie sich verpflichten, das Grundstück nicht an den Lebensmittelmarkt zu veräußern.
§ 311 b Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt lediglich, dass ein Vertrag mit dem sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Verpflichtung Ihrerseits, Ihr Grundstück nicht zu veräußern, keiner notariellen Beurkundung zu ihrer Wirksamkeit bedarf.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung, ein Grundstück nicht oder nicht an eine bestimmte Person zu veräußern, formfrei ist (vgl. BGHZ 31, 19; 103, 238).
Auch ist eine Willenserklärung nicht deshalb nichtig, weil sich der Erkärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 1 BGB
).
Sollten Sie daher Ihren Nachbarn, wenn auch nur mündlich, ausdrücklich zusichern, Ihr Grundstück nicht an den Lebensmittelmarkt zu veräußern, besteht durchaus im Falle eines trotzdem erfolgten Verkaufs die Möglichkeit, dass Sie sich diesen gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Bedenken Sie auch, dass sich die Nachbarn im Falle einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung gegenseitig als Zeugen zur Verfügung stehen könnten!
Von der rechtlichen Würdigung abgesehen, würde ich Ihnen auch abraten, sich einer Drucksituation, wie sie von dem geplanten Treffen ausgehen könnte, auszusetzten. Wenn Sie gleichwohl an diesem Anliegertreffen teilnehmen wollen, sollten Sie sich unbedingt von Personen Ihres Vertrauens begleiten lassen, die auch im Falle eines Rechtsstreits Ihnen als Zeugen zur Verfügung stehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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