Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie als Einzelhändler die Möglichkeit, vom Großhändler erworbene und in Deutschland geprüfte/zugelassene Dünge- und Pflanzenmittel in kleinere Einheiten aufzuteilen und zu verkaufen.
Die Schutzrichtung der Düngemittel- und Pflanzenschutzverordnung zielt darauf ab, dass keine boden- und lebensmittelschädliche Stoffe in den ökologischen Kreislauf gelangen, d.h. dass bestimmte Inhaltsstoffe nicht oder nur in gesetzlichen Höchstmengen enthalten sein dürfen und bei der Anwendung der Stoffe bestimmte Regeln eingehalten werden (sog. „gute fachliche Praxis").
Damit dies sicher gestellt ist, muss eine korrekte Inhaltsstoffkennzeichnung und Anwendungsempfehlung für den Endverbraucher gewährleistet werden.
Diese kann naturgemäß nur auf den kontrollierten Angaben des jeweiligen tatsächlichen Produzenten der Dünge- und Pflanzenmittelherstellers basieren.
Es empfiehlt sich daher, den jeweiligen Hersteller deutlich anzugeben und dessen Angaben, möglichst mit von diesem selbst erstellten Deklarationszetteln zu übernehmen. Viele Großhändler (oder auch Hersteller selber), die auf Wiederverkäufer wie Sie spezialisiert sind, bieten entsprechende Schilder oder Prospekte an.
Es empfiehlt sich generell eine enge Abstimmung mit den liefernden Großhändlern samt entsprechender schriftlicher Dokumentation, um die eigene Haftung nicht unnötig zu erweitern.
In den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Großhändler finden sich nämlich oft Gewährleistungsausschlüsse für den Fall der Umverpackung. So kann auch z.B. bereits eine falsche Lagerung vor Verkauf an den Endverbraucher zu einer Haftungsverlagerung führen.
Daher ist eine technische und fachliche Abstimmung mit dem Großhändler von Vorteil.
Die reine Aufteilung der Gebinde führt nicht zu einer Veränderung der chemischen Zusammensetzung der Produkte, so dass hier wiederum nur relevant ist, die Gewichts-/Mengenangaben und entsprechende Preise korrekt zu deklarieren.
Daneben müssen für den Endverbraucher neben den Inhaltsstoffen und Anwendungshinweisen die Lagerungsmöglichkeit und ggf. Verwendbarkeitsdauer erkennbar sein.
Schließlich ist bei bestimmten Inhaltsstoffen der Düngemittel ggf. auch die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (ChemVerbotsV) zu beachten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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