Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Was die Wirksamkeit des zweiten Kaufvertrages anbelangt, so ist hier problematisch, dass Ihnen kein von der Käuferin gegengezeichnetes Exemplar vorliegt.
Der erste Vertrag vom 15.07.2017 liegt einzig als gegengezeichneter Vertrag vor.
Allerdings schreiben Sie, dass Sie mit dem "Einverständnis der Käuferin" einen zweiten Vertrag über die komplette Kaufsumme erstellt und an diese gesendet haben.Ich gehe daher davon aus, dass hinsichtlich der Erstellung des zweiten Vertrages, welcher die Komnplettsumme umfasst, Beweise in Form von Whatts App - Nachrichten o.ä. vorliegen.
Ist dies der Fall, dann sehe ich Ihrerseits Erfolgschancen, diese Komplettsumme auch als Kaufpreis durchsetzen zu können.
Sollten Ihnen keine Nachweise für das Einverständnis der Käuferin mit dem zweiten Kaufvertrag vorliegen, so sollten Sie den 1. Vertrag vom 15.07.2017 anfechten und damit eine Rückabwicklung des Kaufvertrages einleiten. Sie wollten keinen Kauf über eine Summe von 7.000€ abwickeln, sondern über eine Gesamtsumme in Höhe von 20.000€. Gegebenenfalls haben Sie auch dafür WhattsApp - Nachweise, E-Mails o.ä.
Meines Erachtens ist die Zahlung der Käuferin in Höhe von 7.000,00€ unter Bezugnahme auf den ursprünglichen Vertrag und insbesondere unter Zugrundelegung der Verhaltens der Käuferin tatsächlich ein Versuch, Sie über den Tisch zu ziehen.
Sie sollten die Käuferin unter Hinweis auf den E-Mail-Verkehr, WhattsApp, etc. letztmalig zur Zahlung der Gesamtsumme auffordern und zudem Rücksendung des gegengezeichneten Vertrages verlangen oder aber den Vertrag anfechten und die Rückabwicklung herbeiführen, wobei dies sicherlich auch nicht ohne Weiteres möglich sein wird, wenn die Käuferin auf Durchführung des Geschäftes besteht. Letztlich werden beide Varianten davon abhängen, inwieweit die Wirksamkeit der Vertragsinhalte des zweiten Vertrages durch Sie bewiesen werden kann.
Gerne bin ich Ihnen bei der weiteren Geltendmachung Ihrer Ansprüche behilflich und/ oder kann die Ihnen vorliegenden Nachweise vorab auf die Erfolgsaussichten prüfen. Sie können mich hierzu z.B. über die hinterlegte E-Mail-Adresse oder die weiteren Adressdaten kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
In einer e-Mail vom 04.08. heißt es: "Könntet Ihr mir den neuen Vertrag schon mal unterzeichnet mit der Post senden, dann kann ich schon mal gegenzeichnen und diesen zurück senden. Kommende Woche geht dann das Geld an Euch raus." .
Am 12.08. schreib sie als whatsapp: " Geld und Vertrag kommen dann natürlich auch."
In einer whatsapp Nachricht, die nach dem Versenden des neuen Vertrages erstellt wurden vom heisst es u.a." .....die 20.000 € muss man erst mal wieder reinwirtschaften."
Sie wusste also um die aktualisierte Kaufsumme aus steuerlichen Gründen und schrieb dann noch am 12.08.: " ... vielleicht überdenkt ihr den KV nochmal oder die Zeitgestaltung der Fälligkeit"
Folgendes Schreiben ging uns vor 1 h zu:
"......Am 13.07.2017 wurde vor Ort ... ein Kaufvertrag nebst Anlagen über 7.000 € geschlossen. ...Nachdem der Abschluss des KV erfolgte haben Sie festgestellt, dass dies für Sie steuerlich massive Nachteile bedeutet und haben von Ihrer Steuerberaterin plötzlich einen utopischen und völlig aus der Luft gegriffenen Kaufpreis von 23.000 € errechnen lassen und einen neuen Vertrag aufgesetzt. Ein derartiger Kaufpreis wurde zu keiner Zeit vereinbart, weshalb der von Ihnen neu übersandte Vertrag unserseits auch nicht unterzeichnet werden kann. Kaufmännische Fehleinschätzungen Ihrerseits können nicht zu unseren Lasten gehen, zumal das Unternehmen einschließlich Inventar diese Summe nicht annähernd Wert ist. ....
Wir möchten Sie daher unter Fristsetzung bis zum 20.08.2017 bitten, Ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die Herausgabe der Gegenstände aus der vertraglichen Inventarliste. Andernfalls sind wir leider gezwungen, einen Fachanwalt für Vertragsrecht mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen. Gleichzeitig sind wir bei fruchtlosem Fristablauf gezwungen, entsprechende Maschinen, Materialien, Zubehör etc. anzuschaffen um das erworbene Unternehmen ordnungsgemäß und schnell weiterführen zu können. Eventuell hieraus resultierende Schadensersatzansprüche behalten wir uns insofern ausdrücklich vor."
Was sollen wir jetzt tun, womit haben wir die meisten Erfolgsaussichten, was raten Sie uns?
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Ihre Käuferin bezieht sich tatsächlich hinsichtlich der Wirksamkeit und Verkaufssumme auf den erten Vertrag und gibt vor, die höhere Summe sei lediglich von Ihnen nach dem Besuch der Steuerberaterin vorgetragen worden, ohne dass es hinsichtlich des Kaufpreises in Höhe von 20.000€ Verhandlungen gegeben habe.
Ihre Nachweise zielen aber tatsächlich dahin, dass es einen zweiten Vertrag gibt, der von der Käuferin so unterzeichnet wird. Insofern gehe ich weiterhin davon aus dass Sie den zweiten Vertrag und die Kaufsumme in Höhe von 20.000€ (nicht 23.000€) nachweisen können.
Sie sollten daher das Ansinnen der Käuferin zurückweisen und auf Einhaltung des zweiten Vertrages (Onlineshop und Werkstatteinrichtung gegen 20.000€) pochen.
Ich gehe tatsächlich aber davon aus, dass diese Angelegenheit nicht ohne die Einschaltung eines Rechtsanwaltes durchzusetzen sein wird.
Fachanwälte im Vertragsrecht gibt es im Übrigen nicht, insofern scheint die Käuferin nicht ausreichend informiert.
Sie sollten hier hinsichtlich des weiteren Vorgehens rasch handeln, um nicht weiter Zeit zu verlieren. Des Weiteren hat Ihnen die Gegenseite eine sehr kurze Frist gesetzt, in welcher Sie unbedingt reagieren sollten.
Gerne helfe ich Ihnen dabei.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin