Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie benötigen um die Ärzte auf Ihrer Website zu listen deren Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Nr. a) DSGVO. Ein Listenprivileg wie beim alten BDSG, wonach man öffentliche Daten eine solche Liste hätte erstellen dürfen gibt es nicht mehr.
Das Werbeverbot für Ärzte reguliert nur Art und Inhalt der Werbung, diese ist nicht gänzlich verboten. Ein Freemium-Modell bei dem Sie beispielsweise für die Möglichkeit Bilder der Praxis hochzuladen oder Kontaktdaten und Leistungen selbst zu editieren wäre danach grundsätzlich möglich und zulässig.
Sie dürfen Kundendaten oder diese Website nicht einfach verkaufen. Insbesondere als Asset Deal wäre das unzulässig, wenn Sie diese Daten einfach weitergeben an einen Erwerber. Bei einem solchen Erwerber würde es sich um einen neuen Datenschutzverantwortlichen handeln. Dafür würden Sie dann erneut eine Einwilligung der Ärzte/Kunden benötigen. Eine Möglichkeit wäre es wenn Sie die Website von Anfang an als GmbH aufbauen und dann die GmbH oder Anteile daran veräußern, dazu wäre keine Einwilligung der betroffenen Personen erforderlich. Sie dürfen aber nicht ohne Einwilligung den Kundenstamm verkaufen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
08.05.2022
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10:57
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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