Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und nach erfolgter Eingrenzung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Vorab gilt, dass der Erbe die Verbindlichkeiten des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit abziehen darf, § 10 V ErbStG
. Fraglich ist, ob die Schuld zum Stichtag schon entstanden ist, da Sie die Rechnung wohl erst nach dem Erbfall gestellt haben und es sich vorliegend um kein schwebendes Geschäft handelte, mit der Folge, dass der vom Konto der Erblasserin das Erbe erhöht.
In der Regel sind aber Kosten für die Beerdigung etc. noch steuermindernd zu berücksichtigen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Hermes,
ich hatte geschrieben: "Ich führte nach dem Todestag die begonnenen Aufträge, u.a. Räumung der Wohnung, zu Ende und erstellte die Abschlussrechnung über 4850,- Euro und bezahlte sie vom Konto der Patientin."
Der Auftrag begann also vor dem Todes- und Erbfall und endete danach (schwebendes Geschäft) und wurde auch danach von mir, die gleichzeitig Auftragnehmerin, Bevollmächtigte, Alleinerbin und Testamentvollstreckerin war, bezahlt.
Auf diesen Sachverhalt bezog sich die Frage, ob das ab dem Todestag anfallende Entgelt von der Erbmasse bezahlt werden darf, oder ob die Leistung ab Todestag von der Alleinerbin/Auftragnehmerin hätte kostenlos erbracht werden müssen. Auch verstehe ich in Ihrer Antwort nicht Ihren Satzteil "dass der vom Konto der Erblasserin das Erbe erhöht" - fehlt da vielleicht irgendwas?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe
Mit freundlichen Grüßen